— 53 — Anlage V.
mit Wasser, besprenge Gesicht und Kops tüchtig mit kaltem Wasser,
mache kalte Übergießungen und verfahre weiter ebenso wie bei»:
Ertrinken. So lange nicht sichere Zeichen des eingetretenen Todes (siehe
ß 2) vorhanden sind, müssen Wiederbelebungsversuche stets nn-
gestellt werden.