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Volltext: Dienstanweisung für Taucher

— 53 — Anlage V. 
mit Wasser, besprenge Gesicht und Kops tüchtig mit kaltem Wasser, 
mache kalte Übergießungen und verfahre weiter ebenso wie bei»: 
Ertrinken. So lange nicht sichere Zeichen des eingetretenen Todes (siehe 
ß 2) vorhanden sind, müssen Wiederbelebungsversuche stets nn- 
gestellt werden.
	        
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