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Full Text: Urkundliche Sammlung gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen für den Landmesser aus den Jahren 1701 bis 1813

Worrvort. 
Die Annahme, da? die im Folgenden zur Ver?ffentlichung gelangenden, 
seit Bestehen des K?nigreichs Preu?en gegebenen Instruktionen ?c. in der Haupt- 
sache den Fachgenossen unbekannt sein werden, ihre Kenntni? mir aber wissens- 
werth erscheint, giebt Veranlassung zur Herausgabe dieser Zusammenstellung. 
Es war zun?chst beabsichtigt, s?mmtliche den Landmesser interessirendeii 
Bestimmungen fortlaufend bis zur Jetztzeit wiederzugeben. Ich glaubte inde? 
f?glich davon absehen zu k?nnen, da die Materie von dem ?Allgemeinen Regle- 
ment f?r die Feldmesser im Preu?ischen Staate, gegeben Berlin, den 29. April 
1813" ab im gro?en und ganzen durch die vorhandene Litteratur bekannt sein 
d?rfte und nach dem Erscheinen des hier den Schlu? bildenden Reglements f?r 
die Ingenieurs und Feldmesser vom Jahre 1776 wohl zahlreiche Erlasse ge- 
geben sind, die aber, wenn auch theils umfangreicher, inhaltlich kaum etwas 
Neues bieten. Ich will jedoch nicht unterlassen, sie anzuf?hren, um ihr Auf- 
sinden zu erleichtern; dieselben sind zum Theil enthalten im Lorpus Lonstl- 
tutlonuin ^russico-?ran?enk^rAensimn prsecipue NarckicarulU, andernfalls 
ev. unter Bezug auf diese Ausgabe dg^ das Kgl. Geheime Staatsarchiv zu 
Berlin, L. 2 Klosterstra?e 76, zu erfahren.'/ ' i. 
Es sind dies: ^ ^ ' 
1. Reglement f?r die Jnge?enrs u.He'ldmesser bey der Elev-Meursischeu 
Krieges- u. Domaiueu - Cammer u. M?rkischen Cammer-Deputation. 
De cl-tto Berlin, d. 20. August 1776. 
2. Instruktion f?r die Landmesser, welche in den von Sr. Kgl. Majest?t 
allerh?chst verordneten, speciellen Vermessungen der s?mmtlichen.,herr^ 
schaftlichen Heiden und Holzungen in Pommern sollen gebrauchet" 
werden, imgleichen welcher Gestalt die Forstreviere in Gestelle und 
Hauigte abgetheilt werden m?ssen. 
Anlage zur Forstordnung f?r Pommern. De Berlin, den 
24. Dezember 1777.
	        
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