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Full Text: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

Vorwort. 
Meine Absicht ging ursprünglich nur dahin, durch Aufstellung 
eines Systems der Technik des Strafgesetzes im Hinblick auf die 
in Deutschland und Oesterreich obschwebenden Reformarbeiten 
auf ein bisher wenig beachtetes Gebiet aufmerksam zu machen. 
Das Gebiet erschien mir so neu uud wichtig, daß ich glaubte, 
ohne Rücksicht auf die in der „Vergleichenden Darstellung-£ vor­ 
gesehene Bearbeitung desselben selbständig in eine solche ein- 
gehen zu können. Es zeigte sich mir aber bald, daß eine Be­ 
arbeitung der Technik des Strafgesetzes unmöglich sei, ohne 
vorher die Grundlagen der Gesetzestechnik überhaupt und die 
Lehren der allgemeinen Gesetzestechnik sichergestellt zu haben. 
So entwickelte sich mein Plan zu den „Studien zur Gesetzes­ 
technik“, deren erster, nunmehr vorliegender Teil sich mit den 
aus der allgemeinen Rechtslehre stammenden Grundlagen der 
Gesetzestechnik befaßt. Der Inhalt meiner weiteren Arbeit ist 
aus meinem Aufsatz „Beitrag zu einem System der Gesetzes­ 
technik“1) zu ersehen. 
Es erschien mir für meinen Plan als völlig überflüssig, mich 
mit der sehr reichen, die allgemeine Rechtslehre betreffenden 
Literatur auseinanderzusetzen. Es genügte mir vielmehr die in 
neuerer Zeit grundsätzlich vertretenen Anschauungen flüchtig 
zu streifen. Mein verehrter Lehrer, Geheimer Justizrat, Professor Dr. Franz 
von Liszt hat mir gestattet meiner Dankbarkeit für die reiche 
x) Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Zwanzigster Jahrgang 1907, 
S. 346—379.
	        
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