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Full Text: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

§4. 
Interpretation. 
Die auf Seite 3 und 4 gegebene Charakterisierung der Ge­ 
setzestechnik als Ganzes gewerteter Mittel, die der gedanklichen 
und sprachlichen Verkörperung eines konkret bestimmten Rechts­ 
zustandes dienen, hat durch die bisherigen, den Begriff Recht be­ 
treffenden Ausführungen wohl die nötige Bestimmtheit erlangt, 
und es könnten schon jetzt aus dem Wesen des Zweckes der Ge­ 
setzestechnik (Rechtsverkörperung) Schlüsse auf den Inhalt der 
Gesetzestechnik (Mittel der Rechtsverkörperung) gezogen werden. 
Nun ist aber vorher noch mit einigen Worten auf die juristische 
Interpretation einzugehen und dies aus zwei Gründen: Es sind 
in letzter Zeit eben vom Gebiete der Interpretation her zahl­ 
reiche Angriffe gegen das positive Recht gerichtet worden. „In t 
positivistischer Gewandung lebt sonderbarerweise das alte Natur­ 
recht wieder auf: gespensterhaft ersteht es von den Toten in 
aller seiner dürftigen Kahlheit, aber ohne seine einstige Größe.“1) 
Die bisherigen Ausführungen können also erst dann als in 
sich gefestigt erscheinen, wenn sich an sie eine Interpretations­ 
lehre anreiht, die mit dem gegebenen Rechtsbegriffe einstimmig 
ist. Der zweite Grund für ein Eingehen in das Gebiet der Inter­ 
pretation liegt darin, daß eine Gesetzestechnik nicht existieren 
kann, wenn die bisherige, sogenannt klassische Interpretation in 
ihren Grundlagen zerstört wird. Die Gesetzestechnik dient dazu, 
einen konkret bestimmten Rechtszustand im Gesetz verkörpern 
1) Gierke in seiner Besprechung von Labands Staatsrecht, a. a. 0., S. 95.
	        
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