Interpretationsmittel werden gleichzeitig mit der Kon
statierung des Daseins von Recht auf empirischem Wege
gefunden. Die Zwecke im Recht kommen nur als empirisch
feststellbar in Betracht. Näheres über diese, allen Positivisten
notwendig eigenen Ausgangspunkte und Näheres Uber die
sich daran anknüpfende Art der Interpretation folgt später
bei Darlegung des in dieser Arbeit eingehaltenen Stand
punktes.
2) Das Recht wird teleologisch erfaßt. Voraussetzung dieser
Auffassung ist die Erkenntnis des Endzieles, das nicht
rein „formal“ sein darf, da sonst kein Zwischenzweck
nach ihm gerichtet werden kann. Rein „formal“ ist ja
ein Endziel nur dann, wenn es jeden möglichen Zweck
als Mittel zum Endzweck zuläßt. Die Erkenntnis eines
inhaltlich determinierten Endzweckes von mehr als sub
jektiver Bedeutung ist unmöglich, da gerade im Zweck
das rein subjektive Willensmoment die Hauptrolle spielt.
Die hypothetische Aufstellung eines Endzweckes käme
aber gleich der hypothetischen Aufstellung des ganzen
Rechtssystemes. Jede Handlung, die sich als Mittel zum
Endzweck darstellen würde, wäre Recht, jede andere
Unrecht. Die Rechtsfolgen selbst aber müßten wieder
Mittel zum Zweck sein. Die juristische Interpretation
hätte mit der Erkenntnis des Endzweckes ihr Ende ge
funden, denn die Frage nach der Zwecktauglichkeit eines
Mittels würde jedenfalls den Boden des Rechtes verlassen.
Es käme zu rein deduktiver Gedankenarbeit, zu reinem
Naturrecht.
a) Eine Spielart dieser Auffassung ist jene, die als Zwecke
des Rechtes die menschlichen Interessen gelten läßt. Das
Recht habe eine Vereinigung derselben anzustreben. Die
menschlichen Interessen lassen sich aus den menschlichen
Handlungen und Worten herausinterpretieren. Die soziale
Erfahrung ist Interpretationsmittel. Wo aber der Einigungs
modus gefunden werden soll, bleibt völlig unklar. Auch
ihm kann nur eine außerempirische, höchstpersönliche
Wertung zugrundeliegen.
b) Eine zweite Spielart der teleologischen Auffassung ist die