§ 5.
Ergebnisse.
Der auf S. 3 festgestellte Begriff der Gesetzestechnik als
eines Ganzen erkennbarer und wertbarer Mittel zur Fertigstellung
von Gesetzen hat nun seinen weiteren Ausbau dadurch erhalten,
daß das Gesetz als bewußte,1) autoritative,2) sprachliche (meist
schriftliche)3) Verkörperung des Sinnes vom (geltenden) Rechte4)
dargestellt wurde. Es handelt sich also bei der Gesetzestechnik
nicht um die Schaffung des Sinnes von einem geltenden Rechte,
sondern um die Verkörperung eines solchen bereits existenten
Sinnes. Die Feststellung des Sinnes selbst gehört der Rechts
politik, nicht aber der Gesetzestechnik zu.5) Die Rechtspolitik,
deren letztes Ziel aber nicht in der Durchsetzung eines bestimmten
Gesetzes besteht, sondern in der Rechtsanwendung, in den be
bestimmten konkreten Rechtshandlungen, liefert der Gesetzes
technik das Recht nicht in jener gedanklichen abstrakten Durch
bildung, welche das Gesetz erfordert. Die Gesetzestechnik hat
es daher nicht nur mit der sprachlichen, sondern auch mit der
gedanklichen Verkörperung des konkret bestimmten Rechts^
zustandes zu tun.6)