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Full Text: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

§ 5. 
Ergebnisse. 
Der auf S. 3 festgestellte Begriff der Gesetzestechnik als 
eines Ganzen erkennbarer und wertbarer Mittel zur Fertigstellung 
von Gesetzen hat nun seinen weiteren Ausbau dadurch erhalten, 
daß das Gesetz als bewußte,1) autoritative,2) sprachliche (meist 
schriftliche)3) Verkörperung des Sinnes vom (geltenden) Rechte4) 
dargestellt wurde. Es handelt sich also bei der Gesetzestechnik 
nicht um die Schaffung des Sinnes von einem geltenden Rechte, 
sondern um die Verkörperung eines solchen bereits existenten 
Sinnes. Die Feststellung des Sinnes selbst gehört der Rechts­ 
politik, nicht aber der Gesetzestechnik zu.5) Die Rechtspolitik, 
deren letztes Ziel aber nicht in der Durchsetzung eines bestimmten 
Gesetzes besteht, sondern in der Rechtsanwendung, in den be­ 
bestimmten konkreten Rechtshandlungen, liefert der Gesetzes­ 
technik das Recht nicht in jener gedanklichen abstrakten Durch­ 
bildung, welche das Gesetz erfordert. Die Gesetzestechnik hat 
es daher nicht nur mit der sprachlichen, sondern auch mit der 
gedanklichen Verkörperung des konkret bestimmten Rechts^ 
zustandes zu tun.6)
	        
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