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Full Text: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

Rechtes innerhalb des Gesetzes ohne zu große Unbestimmtheit 
des Letzteren möglich.1) 
Aus Ziffer 4 folgt, daß der Gesetzgeber innerhalb seiner Sätze 
keine Widersprüche dulden darf, und daß er dieselben abstrakt 
zu fassen habe. Seine Aussprüche dürfen nirgends mit der 
logischen Denktätigkeit in Kollision geraten und dieser möglichst 
angepaßt sein. Dem gleichen Begriff entspricht nur der gleiche 
Ausdruck. Was die Höhe der Abstraktion anbelangt, so folgt 
aus dem Wesen des Rechtes, das sein Prinzip der sicheren An­ 
wendbarkeit halber in feste Regeln verarbeitet, nur, daß die 
Abstraktion nicht so weit getrieben werden darf, daß eben da­ 
durch wieder die sichere Anwendbarkeit verliert. Bis muß immer 
noch mit Begriffen gearbeitet werden, die Inhalt genug haben, 
um vom Volke in dessen jeweiliger Kultur erfaßt werden 
zu können. Die allzugroße Annäherung der Rechtssätze an die 
konkreten Tatbestände wird vom Wesen des Rechtes aus durch 
dieselbe Erwägung aufgehalten. Die Sicherheit der Anwendung 
würde bei zu geringer Abstraktion durch die zu große Zahl der 
Regeln leiden. Die jeweilige Kultur ergibt die jeweils vom 
Gesetzgeber einzuhaltende Höhe der Abstraktion.y) 
Zu Ziffer 5 ist zu bemerken, daß der Lückenlosigkeit des 
Rechtes eine vollkommene Freiheit vom Rechte betreffs all dessen 
entspricht, was in den Rechtskörpern — Gesetz und Gewohnheit — 
nicht zutagetritt. Es gibt also jeder Ausspruch nicht nur Recht, 
sondern auch gleichzeitig, soferne die Gewohnheit nicht eintritt, 
die Grenze des Rechtes. Jeder Ausspruch ist gleichzeitig positive 
Entscheidungsnorm und als Teil der Gesamtheit des Rechtssinnes 
negative Entscheidungsnorm. Der Gesetzestechniker muß daher 
ja darauf bedacht sein, die durch seine Aussprüche gebildeten 
Grenzen mit den vom Rechtspolitiker gewellten zu vergleichen. 
Aus Ziffer 6 ergibt sich, daß die Gesetzessätze geeignet sein 
müssen, den unbedingten Geltungswillen des Rechtes zu tragen. 
Andererseits hat nur dasjenige im Gesetze Platz, was mit un­ 
bedingtem Geltungswillen ausgestattet ist. Jede Form, die ge­ 
eignet ist einen sachlichen Imperativ zu tragen, kann im Gesetze 
1) Man vergl. S. 358—361 meines obzit. Aufsatzes. 
2) Man vergl. S. 356 meines zit. Aufsatzes und oben S. 72.
	        
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