Rechtes innerhalb des Gesetzes ohne zu große Unbestimmtheit
des Letzteren möglich.1)
Aus Ziffer 4 folgt, daß der Gesetzgeber innerhalb seiner Sätze
keine Widersprüche dulden darf, und daß er dieselben abstrakt
zu fassen habe. Seine Aussprüche dürfen nirgends mit der
logischen Denktätigkeit in Kollision geraten und dieser möglichst
angepaßt sein. Dem gleichen Begriff entspricht nur der gleiche
Ausdruck. Was die Höhe der Abstraktion anbelangt, so folgt
aus dem Wesen des Rechtes, das sein Prinzip der sicheren An
wendbarkeit halber in feste Regeln verarbeitet, nur, daß die
Abstraktion nicht so weit getrieben werden darf, daß eben da
durch wieder die sichere Anwendbarkeit verliert. Bis muß immer
noch mit Begriffen gearbeitet werden, die Inhalt genug haben,
um vom Volke in dessen jeweiliger Kultur erfaßt werden
zu können. Die allzugroße Annäherung der Rechtssätze an die
konkreten Tatbestände wird vom Wesen des Rechtes aus durch
dieselbe Erwägung aufgehalten. Die Sicherheit der Anwendung
würde bei zu geringer Abstraktion durch die zu große Zahl der
Regeln leiden. Die jeweilige Kultur ergibt die jeweils vom
Gesetzgeber einzuhaltende Höhe der Abstraktion.y)
Zu Ziffer 5 ist zu bemerken, daß der Lückenlosigkeit des
Rechtes eine vollkommene Freiheit vom Rechte betreffs all dessen
entspricht, was in den Rechtskörpern — Gesetz und Gewohnheit —
nicht zutagetritt. Es gibt also jeder Ausspruch nicht nur Recht,
sondern auch gleichzeitig, soferne die Gewohnheit nicht eintritt,
die Grenze des Rechtes. Jeder Ausspruch ist gleichzeitig positive
Entscheidungsnorm und als Teil der Gesamtheit des Rechtssinnes
negative Entscheidungsnorm. Der Gesetzestechniker muß daher
ja darauf bedacht sein, die durch seine Aussprüche gebildeten
Grenzen mit den vom Rechtspolitiker gewellten zu vergleichen.
Aus Ziffer 6 ergibt sich, daß die Gesetzessätze geeignet sein
müssen, den unbedingten Geltungswillen des Rechtes zu tragen.
Andererseits hat nur dasjenige im Gesetze Platz, was mit un
bedingtem Geltungswillen ausgestattet ist. Jede Form, die ge
eignet ist einen sachlichen Imperativ zu tragen, kann im Gesetze
1) Man vergl. S. 358—361 meines obzit. Aufsatzes.
2) Man vergl. S. 356 meines zit. Aufsatzes und oben S. 72.