§ 3.
Der Begriff „Recht.“
Um die Uebersichtlichkeit zu fördern, soll vorerst mithilfe
weniger kurzer Sätze zu einer Rechtsdefinition vorgeschritten
werden: Recht gibt es nur in menschlichen Gemeinschaften
(unter Menschen, die auf einander einwirken). Soweit wir sehen,
stammt es aus Menschen und ist da schon der inneren Erfahrung
zugänglich. Es bezieht sich nur auf die Aktivität der Menschen,
kann dieselbe aber schon in einem Vorstadium treffen. Es
existiert bloß in der tatsächlichen Beeinflussung menschlicher
Aktivität — es existiert bloß, insoferne es „gilt.“ Um solche
Beeinflussung, solche Geltung zu erreichen, muß es eine Kraft
sein (ein Wille). Der Rechtswille ist auf die Geltung ge
richtet. Dieser Wille erreicht sein Ziel aber nur dann, wenn
dies im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse möglich ist;
das Recht muß jeweils geltungsmöglich sein. Der Geltungswille
des Rechtes ist an keine Bedingungen geknüpft, er ist unbedingt.
Er muß einerseits ein eigenes Prinzip darstellen, durch das er
trotz des verschiedenen Inhaltes doch immer wieder als Rechts
wille erscheint, er muß andererseits dieses Prinzip in solcher
Art durchbilden, daß es — ohne auf irgend etwas anderes zu
verweisen — mit vollster Bestimmtheit durchführbar wird. Das
Rechtsprinzip muß sich in der sichersten, objektivsten Sphäre
menschlicher Geistestätigkeit verwirklichen können. Es muß
sich in festen Regeln niedergeschlagen haben und darin den An
griffspunkt für eben diese sicherste objektivste Geistestätigkeit,
die logische darbieten.
Das Recht ist ein auf die Aktivität von (in Gemein
schaftlebenden) Menschen be zughabendes, (aus Menschen