Zur Einleitung.
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«) Jäger- und Fischerleben.
Waidmännische Altertümer. Alte Jagdgebräuche, Jägeraberglaube,
Waidsprüche.
Gebräuche beim Fischfange auf dem Meere, in Seen und Teichen, in
Flüssen und Bächen.
ß) Hirtenleben.
Die Gebräuche der Hirten im Gebirge und in der Ebene durch den
Jahreslauf.
y) Bauernleben.
Die Gebräuche und Meinungen bei dem Nahen des Frühjahrs, bei
Feldbestellung, Saat, Heranwachsen der Früchte, bei und nach der Ernte.
Aus den für Waidwerk, Viehzucht und Ackerbau wichtigen Tagen und
Zeiten hat sich von alter Zeit her der Bauernkalender zum guten Teil
gebildet. Derselbe enthält auch Reste des gottesdienstlichen Festkalenders
des Altertums, denn die altheiligen Zeiten jedes Volkes fallen mit dem
Naturleben zusammen. Auch das Wissen von den Gestirnen, so wie von
den für die Wetteränderung wichtigen Zeiten lässt sich daraus erkennen.
()) Handwerkerleben.
Bräuche der verschiedenen Handwerke.
Handwerksburschenleben mit unterscheidender Tracht, Formeln,
Bräuchen und Aberglauben.
Indem aus arbeitsscheuen Handwerksburschen gewöhnlich Landstreicher
werden, kann das Leben der fahrenden Leute alter und junger Zeit,
und was das Volk von ihnen glaubt und sagt, hier angeschlossen werden.
2. Recht.
Wie bedeutend die Rechtsbegriffe, ihre Ausbildung und Formulierung
sowie die Gebräuche bei der Rechtspflege und den Rechtsgeschäften für
die Erkenntnis des Denkens und der Moral eines Volkes sind, bedarf
keiner Ausführung.
Hier verweisen wir nur darauf, wie in den Sitten des Hauses vieles
mit dem Familienrecht in engster Beziehung steht. Wir erinnern ferner
an die Rechtsgewohnheiten bei Kauf und Verkauf, bei Abschluss von Ver¬
trägen, Entrichtung von Abgaben, Ankündigung von Gemeindeversamm¬
lungen, Begehung der Grenzen u. s. w. Das moderne Recht^hat die alten
Rechtsformen und Gewohnheiten gebrochen, weil sie einem anderen Recht
entsprungen waren. Mit ihrer Abschaffung sind sie meist aus dem Ge¬
dächtnis des Volkes verschwunden und können nur aus älteren schriftlichen
Quellen geschöpft werden.
Das dogmatische Recht nimmt die Volkskunde natürlich ¿ nicht in
Anspruch, sondern beschränkt sich auf das was Jacob Grimm als Rechts¬
altertümer bezeichnet und gelehrt hat.