Vorwort.
Meine Absicht ging ursprünglich nur dahin, durch Aufstellung
eines Systems der Technik des Strafgesetzes im Hinblick auf die
in Deutschland und Oesterreich obschwebenden Reformarbeiten
auf ein bisher wenig beachtetes Gebiet aufmerksam zu machen.
Das Gebiet erschien mir so neu uud wichtig, daß ich glaubte,
ohne Rücksicht auf die in der „Vergleichenden Darstellung-£ vor
gesehene Bearbeitung desselben selbständig in eine solche ein-
gehen zu können. Es zeigte sich mir aber bald, daß eine Be
arbeitung der Technik des Strafgesetzes unmöglich sei, ohne
vorher die Grundlagen der Gesetzestechnik überhaupt und die
Lehren der allgemeinen Gesetzestechnik sichergestellt zu haben.
So entwickelte sich mein Plan zu den „Studien zur Gesetzes
technik“, deren erster, nunmehr vorliegender Teil sich mit den
aus der allgemeinen Rechtslehre stammenden Grundlagen der
Gesetzestechnik befaßt. Der Inhalt meiner weiteren Arbeit ist
aus meinem Aufsatz „Beitrag zu einem System der Gesetzes
technik“1) zu ersehen.
Es erschien mir für meinen Plan als völlig überflüssig, mich
mit der sehr reichen, die allgemeine Rechtslehre betreffenden
Literatur auseinanderzusetzen. Es genügte mir vielmehr die in
neuerer Zeit grundsätzlich vertretenen Anschauungen flüchtig
zu streifen. Mein verehrter Lehrer, Geheimer Justizrat, Professor Dr. Franz
von Liszt hat mir gestattet meiner Dankbarkeit für die reiche
x) Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Zwanzigster Jahrgang 1907,
S. 346—379.