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Leuth Bestohlen undt nachdem sy darüber Ergriffen Esz zwahr wiederumben Erstattet haben,
auszer 35. R. Paares gemeindteszgelt so ins Königl. Renthambt hat abgeführet werden sollen.“
Der Schaden, den die Bande anrichtete, betrug bis gegen 100 R. Der Bericht sagt, dafs die
Zigeuner die Leute mit Totschlag bedrohten und mit Schlägen traktierten, „in Summa solche
Insolentien Verübt haben, alsz esz Ein feundtlich.es Kriegs-Volkh nicht fast ärger machen
Khönnen“. Im Gegensatz dazu betrugen sich Zigeuner sehr anständig, über die Johann Georg Römer,
„fürstlicher Ambtman zur Ober-Hannszdorff“ unter dem 27. Januar 1675 berichtet. Er schreibt,
dafs am 4. Oktober verwichenen 74. Jahres einige „Ziegainer“ aus den ihm anvertrauten hoch
fürstlichen Gütern Ober-Hansdorf und Reudeck angelangt seien und um ein Nachtquartier
„gehorsambist undt demtittigest gebetten“ hätten. Das habe er ihnen bewilligt, „sintemahlen sie
umb ihr Geldt gezehret auch Niemandem sonsten Keinen Schaaden unterdeszen zurgefüget“.
Durch Unvorsichtigkeit entstand im Pferdestall ein Brand. Die Zigeuner bezahlten den ganzen
Schaden im Betrage von 50 Reichsthalern bares Geld, ebenso alle Gerichtsunkosten und alles
was sie gebraucht. Diese Zigeuner waren, wie es in dem Berichte heifst, dort bekannt und
hatten öfters vorher dort logiert.
Sehr zahlreich sind auch in Schlesien die Verordnungen gegen die Zigeuner gewesen.
In einem Oberamtspatent vom 28. Marty 1672 gegen Bettler, Landstreicher u. s. w. heifst es:
„Undt weilen gleich sehr, ja auch weit mehr die Ziegainer Beederley geschlechts, undt mit
Ihnen herumbschweiffendes, müfsig- undt Lands Verderblich heilloszes Volk, dem Landt und
Stadt-Manne grosze überlast undt schaden . . . zufügen. So wirdt ebenfals ein jedweder Standt
undt Obrigkeit Ihres orthes Ernstliche Anstalt zu machen wüssen, womit denen Vorigen Ober
Ambtlichen Verordnungen nach, Einige Ziegainer nirgends ins Landt- oder einiges Standes
Territorium eingelassen, wöniger irgends wo Beherberget, sondern also baldt auff denen gräntzen
zuruck gewiesen undt bey Vermeydung gleichmässiger scharffer Straff Ihnen die Wiederkehr
Verbothen, auch die etwa schon wieder ins Landt eingeschlichen, graden wegs zuruck undt
auszgeschaffet werden“ (Joannis Antonii Equitis de Fridenberg Regii Officii Ducatus Wratis-
laviensis Consiliarii Codex Silesiacus .... I, 4, p. 418). In einem Oberamtspatent, Breslau den
26. September 1702, wird dagegen eingeschritten, dafs „das schädliche und meistens von Die-
bereyen sich erhaltende Ziegäuner-Gesindel . . . straffmäszig toleriret, gegen. Bezahlung eines
gewiszen Schutz-Geldes, Ihnen nicht allein die Subsistenz gestattet, sondern auch sonsten in
verschiedenem Wege Vorschub gegeben und zu weiterem Fortkommen unzulässige Kundschafften
oder Pässe ertheilet würden“ (Codex Silesiacus 1,6, p. 1103). Ein Oberamtspatent, Breslau den
3. Februar 1706, bestimmt, dafs die „Ziegainer mit todtschüszen und auffhencken |: als welche
zu dem Ende von Ihrer Kays. Majestät Vogelfrey gemachet Avorden :|| gäntzlichen vertilget und
ausgerottet werden“ sollen. Ein Oberamtspatent vom 23. Juni 1721 droht die hohe Strafe von
200 Dukaten denen an, die Zigeunern „einigen aufenthalt geben“.
Von Interesse ist, dafs in Böhmen und Schlesien an den Grenzen Tafeln aufgestellt
wurden, die die Zigeuner von dem Eintritt in das Land abschrecken sollten. . Das ergiebt sich
aus folgendem Reskript Kaiser Karl VI., Wien 26. Oktober 1717, das an die „Räthe respective
Cammerer und verordneten Landes-Haubtmann wie auch Assessoren“ der Grafschaft Glatz ge
richtet ist: „Karl der Sechste von Gottes gnaden Erwehlter Römischer Kayser auch in Germanien,