Fünftes Kapitel
Die Spezialgesetzgebung des 20. Jahrhunderts
Des Gesetzes strenge Fessel bin
det nur den Sklavenstnn, der es
verschmäht. Schiller.
i. Vorbemerkung
Die bisherige Darstellung hat uns wiederholt Ansätze
zu einer Denkmalschutzgesetzgebung gezeigt. Im be
sondern stellen in Preußen die für die Städte und Land
gemeinden sowie die Kirche gegebenen Vorschriften aus
der Mitte und zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts
Bruchstücke einer solchen Gesetzgebung dar. Es steckt darin
materiell auch zweifellos schon ein ansehnliches Stück ge
setzgeberischer Denkmalpflege, und bei oberflächlichem
Zusehen könnte man vielleicht meinen, daß damit ein im
großen und ganzen genügender Schutz geschaffen sei.
Aber dabei würde doch eines übersehen werden: die
Bestimmungen, die wir bislang besprochen haben, be
treffen lediglich Gegenstände, die im Besitz von öffentlich-
rechtlichen Körperschaften sind, wie Staat, Kirche, Städte,
Landgemeinden usw. Die gewaltige Summe von Denk
malwetten, die sich in P r i v a t b e s i tz befinden, ist
dabei außer Betracht geblieben. Und das ist gerade der
Angelpunkt der Denkmalschutzgesetzgebung des 20. Jahr
hunderts; sie will neben der systematischen Er
fassung des Gegenstandes die öffentliche Fürsorge und
den staatlichen Zwang ausdehnen tunlichst auf alle Denk
mäler, in erster Linie auf die im Besitze öffentlich-recht-