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Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

fullscreen: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-714825
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714825
Persistenter Identifier:
BV044722112
Titel:
Reichs-Telefonbuch
Untertitel:
Telephon-Adressbuch für das Deutsche Reich
Erscheinungsort:
Berlin
Verlag:
Hoffmann
Erscheinungsjahr:
1934
Lizenz:
Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Allgemeines

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-712114
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-712114
Persistenter Identifier:
1530089175578
Titel:
Reichs-Telefonbuch, 42.1938,1
Erscheinungsjahr:
1938
Signatur:
Fn 54000:F4
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Zeitschriftenartikel

Strukturtyp:
Zeitschriftenartikel
Titel:
Verzeichnis sämtlicher Fernsprechteilnehmer der Orte Aach - Dyhernfurth
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Studien zur Gesetzestechnik
    -
  • Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert
    -
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Vorsatzblatt
    -
  • Titelseite
    -
  • Vorwort
    -
  • Inhaltsverzeichnis
    -
  • Leerseite
    -
  • Widmung: Franz von Liszt in Dankbarkeit gewidmet
    -
  • Vorblatt
    -
  • Einleitung
    [1]
  • Kapitel: § 1. Vorläufige Feststellung des Begriffes "Gesetzestechnik"
    [3]
  • Kapitel: § 2. Vorläufige Feststellung des Begriffes "Gesetz"
    [7]
  • Kapitel: § 3. Der Begriff "Recht"
    [13]
  • Kapitel: § 4. Interpretation
    [100]
  • Kapitel: § 5. Ergebnisse
    [111]
  • Nachsatzblatt
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

Zur Bildung von Gewohnheitsrecht kann allerdings der Ge­ 
richtsgebrauch ebenso beitragen wie die Doktrin.1) 
Die oben gegebene Rechtsdeünition verbietet ein Eingehen 
auf jene Meinungen, die die Natur der Sache, Vernunft der Dinge, 
naturalis ratis, den Zweckgedanken, das Verkehrsbedürfnis oder 
das Rechtsgefühl — alles „nur verschiedene Bezeichnungen für 
dasselbe Ding“2) als Rechtsquelle betrachtet wissen wollen. Gleiches 
gilt natürlich von der „subjektiven Vernunft.“3) 
In der ganzen Untersuchung wurde daran festgehalten, daß 
es nur einerlei Recht gebe4) und daß dieses das jeweils geltende 
Recht sei. Was immer also dem Begriffe des Rechtes unterstellt 
wird, ist in dieser Hinsicht allem Ändern, das Recht ist, durchaus 
gleichwertig. Es gibt eben nur einen Maßstab der Recht­ 
mäßigkeit,5) diesen Maßstab gibt das positive Recht ab, und 
es ist innerhalb des positiven Rechtes im Hinblick auf diese 
Rechtmäßigkeit alles gleich wichtig und gleichwertig. 
9 So auch G e n y, Methode . . . .S. 45ö. 
2) Regelsberger, Pandekten, S. 68. 
3) A d i c k e s , a. a. 0., S. 11, 67. 
4) Bergbohm, a. a. 0., S. 886, Anm. 11. 
5) Stahl, a. a. 0., Bd. II, S. 224.
	        

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