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Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte, 38.1912

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

Volltext: Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte, 38.1912

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-714825
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714825
Persistenter Identifier:
BV044722112
Titel:
Reichs-Telefonbuch
Untertitel:
Telephon-Adressbuch für das Deutsche Reich
Erscheinungsort:
Berlin
Verlag:
Hoffmann
Erscheinungsjahr:
1934
Lizenz:
Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Allgemeines

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-712114
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-712114
Persistenter Identifier:
1530089175578
Titel:
Reichs-Telefonbuch, 42.1938,1
Erscheinungsjahr:
1938
Signatur:
Fn 54000:F4
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Vorderer Buchspiegel

Strukturtyp:
Vorderer Buchspiegel
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte
    -
  • Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte, 38.1912
    -
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Vorsatzblatt
    -
  • Titelseite
    -
  • Inhaltsverzeichnis: Inhalts-Verzeichnis
    -
  • Sonstiges: Originalumschlag
    -
  • Zeitschriftenheft: Bd. 38, 1912, Heft 1
    [1]
  • Zeitschriftenheft: Bd. 38, 1912, Heft 2
    [139]
  • Zeitschriftenheft: Bd. 38, 1912, Heft 3
    [275]
  • Zeitschriftenheft: Bd. 38, 1912, Heft 4
    [415]
  • Zeitschriftenartikel: Über Bau und Vermehrung von Babesia canis im Blute des Hundes / Schuberg, A.
    [415]
  • Zeitschriftenartikel: Beitrag zur Frage der Giftigkeit der Rhodanalkalisalze / Franz, Fr.
    [435]
  • Zeitschriftenartikel: Untersuchungen über die Wirkung brandsporenhaltigen Futters auf die Gesundheit der Haustiere / Zwick
    [450]
  • Zeitschriftenartikel: Züchtung von Tuberkelbazillen aus Sputum mit Hilfe der Uhlenhuthschen Antiforminmethode unter Verwendung von Eiernährböden / Schoenburg
    [485]
  • Zeitschriftenartikel: Das Veterinärwesen einschließlich einiger verwandter Gebiete in Belgien / Frost
    [497]
  • Zeitschriftenartikel: Über den Gehalt des Wurstfettes der Dauerwurst an freier Säure / Polenske, Ed.
    [556]
  • Zeitschriftenartikel: Über ein Verfahren zur Unterscheidung von sterilisiertem und von nicht sterilisiertem Knochenmehl / Polenske, Ed.
    [559]
  • Zeitschriftenartikel: Freies Alkali in Mineralwässern / Auerbach, Friedrich
    [562]
  • Sonstiges: Originalumschlag
    -
  • Nachsatzblatt
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

550 Gemäß Ministerialverfügung über die Fleischbeschau vom 31. März 1901x) sind in bestimmten Fällen die Anmeldungen. zur Schlachtung an den tier­ ärztlichen Sachverständigen und nur ausnahmsweise an den nichttierärztlichen Fleisch­ beschauer zu richten. In einer Anlage sind zu der Ministerialverfügung diejenigen Fälle aufgeführt, in denen das Fleisch für gesundheitsschädlich erklärt werden muß. In einer anderen Anlage sind die Krankheiten der Schlachttiere beschrieben, bei deren Vorkommen die Zuziehung des tierärztlichen Sachverständigen stets erforderlich ist. Über die Art, Form, Größe und Anbringung der Stempel an dem zum Genüsse tauglich befundenen Heische gelten die in einer weiteren Anlage enthaltenen Vor­ schriften. In Belgien geschlachtete Schweine, deren Fleisch zur Ausfuhr bestimmt ist, unterliegen der Fleischbeschau nach besonderen Bestimmungen über die Entfernung der Brust- und Baucheingeweide und über die Art der Stempelung. Zur Durchfuhr durch Belgien bestimmtes Fleisch unterliegt der Beschau nicht. Eine Prüfungsordnung für Fleischbeschauer ist erlassen durch Ministerial­ verfügung vom 31. März 19012). Danach müssen Personen, die nicht als Tierärzte appiobiert sind, eine theoretische und praktische Prüfung in nachstehend bezeichneten Gegenständen abgelegt haben: 1. Einschlägige gesetzliche Vorschriften. 2. Bestimmung des Signalements der Schlachttiere. 3. Benennung und Lage der Körpergegenden und der Organe. 4. Zeichen der Gesundheit oder Krankheit der Schlachttiere im Leben und nach der Schlachtung. 5. Eigentümlichkeiten des frischen Fleisches und verschiedener Zubereitungen des Fleisches, von denen seine Tauglichkeit oder Untauglichkeit zum menschlichen Genüsse abhängig ist. 6. Kenntnis derjenigen Fälle, in denen ein tierärztlicher Sachverständiger zu­ gezogen werden muß. Die Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Sie findet vor einer Kommission statt, die zusammengesetzt ist aus je einem vom Landwirtschafts­ ministerium und der Regierung bezeichneten Veterinärinspektor und einem vom Minister ernannten andern Tierarzte. Über die Errichtung und Benutzung von Schlachthäusern bestehen keine besonderen Vorschriften. Die belgische Regierung hat jedoch durch ein Preisaus­ schreiben einige Pläne für Scblachthofanlagen gesammelt, von denen sie vier ver­ schiedene je nach der Größe der Gemeinde, in der das Schlachthaus errichtet werden soll, als zweckmäßig empfiehlt. Die Gesamtzahl der im Jahre 1909 in Belgien vorhanden gewesenen öffentlichen Schlachthäuser betrug 94. Schlacht- und Schlachthofgebühren dürfen nach dem Gesetze vom 31. Juli 1889 nur in solcher Höhe erhoben werden, daß sie einer den geleisteten Diensten angemessenen Entschädigung entsprechen. *) Veröffentl. d. Kaiser!. Gesundheitsamts 1901, S. 717. — *) Desgl. 1901, S. 720.

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