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Original-Mittheilungen aus der Ethnologischen Abtheilung der Königlichen Museen zu Berlin, 1.1885/86

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

fullscreen: Original-Mittheilungen aus der Ethnologischen Abtheilung der Königlichen Museen zu Berlin, 1.1885/86

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-714788
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714788
Persistenter Identifier:
BV035173706
Titel:
Zeitschrift für Ethnologie
Untertitel:
ZfE = Journal of social and cultural anthropology : JSCA
Weitere Titel:
ZfE
ISSN:
0044-2666
Herausgebendes Organ:
Deutsche Gesellschaft für Sozial- und Kulturanthropologie
Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte
Erscheinungsort:
Berlin
Verlag:
Reimer
Erscheinungsjahr:
1869
Signatur:
LA 7600
Lizenz:
Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie
Wissensgebiet:
Sozial- und Kulturanthropologie > Allgemeines

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-712622
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-712622
Persistenter Identifier:
1572955174592
Titel:
Zeitschrift für Ethnologie, 44.1912
Erscheinungsjahr:
1912
Signatur:
LA 7600
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Vorsatzblatt

Strukturtyp:
Vorsatzblatt
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Original-Mittheilungen aus der Ethnologischen Abtheilung der Königlichen Museen zu Berlin
    -
  • Original-Mittheilungen aus der Ethnologischen Abtheilung der Königlichen Museen zu Berlin, 1.1885/86
    [I]
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Vorsatzblatt
    -
  • Titelseite
    [I]
  • Nachruf: In Memoriam Dr. G. Nachtigal, Kais. Generalconsul, April 1885 [...]
    [III]
  • Zeitschriftenheft: 1. Jahrgang 1885, Heft 1
    [V]
  • Zeitschriftenheft: 1. Jahrgang 1886, Heft 2, 3
    -
  • Einleitung: [Einleitung] / B., A.
    -
  • Inhaltsverzeichnis: Inhalt. Tafel-Erklärung zu den Sammlungen von Dr. Finsch. Tafel-Erklärung zu den afrikanischen Sammlungen (v. d. Directorial-Assist. Dr. v. Luschan)
    -
  • Zeitschriftenartikel: Ueber die ethnologischen Sammlungen aus der Südsee. Ergebnisse seiner, mit Unterstützung der Humboldt - Stiftung, in den Jahren 1879 - 1882 unternommenen Reisen / Finsch, O.
    [57]
  • Zeitschriftenartikel: Ethnographische Sammlung von Süd- und Ost-Borneo / Grabowski
    71
  • Zeitschriftenartikel: Mikronesien. Die Verbrechen und das Strafverfahren auf den Pelau-Inseln / Kubary, J. S.
    77
  • Zeitschriftenartikel: Die ethnologische Ausstellung der Neu-Guinea-Comapgnie im Köngl. Museum für Völkerkunde / Finsch, O.
    92
  • Zeitschriftenartikel: Notizen zur Ikonographie des Lamaismus. (Schluss.) / Grünwedel, A.
    103
  • Zeitschriftenartikel: Sammlung aus Baffin-Land / Boas, F.
    131
  • Zeitschriftenartikel: Afrikanische Sammlungen / Pogge
    133
  • Zeitschriftenartikel: Die Fabrication der jütländischen Töpfe
    148
  • Zeitschriftenartikel: Die Holzschuh-Fabrication in Dänemark
    151
  • Zeitschriftenartikel: Hochzeitsgebräuche der transsilvanischen Zelt-Zigeuner / Wlislocki, Heinrich v.
    152
  • Zeitschriftenartikel: Sibirische Kurganographie
    157
  • Zeitschriftenartikel: Indianerstämme von Venezuela / Hartmann, Jorge S.
    160
  • Nachwort / B.
    164
  • Zeitschriftenheft: 1. Jahrgang 1886, Heft 4
    [I]
  • Literaturverzeichnis: Inhalt [der Hefte 1 - 4]
    -
  • Sonstiges
    -
  • Nachsatzblatt
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

90 
Die Verbrechen und das Strafverfahren auf den Pelau-Inseln. 
wobei er natürlich auf das Verderben eines gewissen persönlichen Feindes sinnt. Wenn 
entdeckt, ist er des Todes. Der Geschichte nicht fremd ist auch die Möglichkeit, dass ein Ober 
häuptling den Feind bezahlt und mit Absicht in sein Land ruft, um seinen Einfluss zu stärken. 
16. Die Kali.#s, die Gottheiten, sind so meah, heilig und mächtig, dass sie den Staat 
durch Rath und Beistand unterstützen, somit auch seines Beistandes gänzlich entbehren können. 
Deshalb werden die Vergehen gegen die Religion vom Staate unberücksichtigt gelassen. Um 
diesen Ausfall zu decken, stellte der Glaube den Gottheiten alle Krankheiten und jedes Unheil 
zur Verfügung und so ist denn an den Strafen kein Mangel. Dieselben werden als Reu-, 
Bitt- und sonstige Opfer in der Gestalt des einheimischen Geldes den Priestern dargebracht, 
die dabei besser fahren, als wenn der Staat dieselben für seinen Beistand einstecken würde. 
Dieses mochten nun wohl die Pelauaner, die in Sachen des Audou# schneidend nüchtern zu 
sein verstehen, zur rechten Zeit eingesehen haben, denn sie erfanden ein Audou# a Kali# — 
ein Gottesgeld, das aus den miserabelsten und werthlosen, obwohl grossklingend benannten 
Sorten des einheimischen Geldes besteht und dieses wird als Scheidemünze in dem fortwährenden 
Verkehre mit den Gottheiten benutzt. Dieses will jedoch nicht bedeuten, dass nur ausschliesslich 
dieses Geld geopfert wird, denn in vielen Fällen, wo es wirklich ernstlich gemeint wird, kommt 
auch die werthvollste Sorte zur Anwendung. 
In meiner Abhandlung über die Religion der Pelauaner habe ich schon diese Verhältnisse 
eingehend berührt und hier sei gelegentlieh der aufgeführten Fragen erwähnt, dass ein religiöser 
Zwang nicht bestehen kann, weil ein jedes Fiaus seine eigene Gottheiten hat und mit diesen 
zufrieden ist. Sich aber als Abkommen der Gottheiten wissend, schreiben sie ihnen ihre 
eigene menschliche Weise zu, und ebenso, wie sie, um zu bestehen, gewisse sociale Einschränkungen 
annahmen und dieselben ertragen, suchen sie sich vor der Bosheit der fremden Gottheiten 
zu schützen, indem sie sie gelegenheitlich anerkennen, wenns nähmlich Noth thut, sonst nicht. 
Das Einstehen und das Eifern für irgend eine Gottheit fällt Niemandem ein, selbst nicht einmal 
dem Priester, der jeden Augenblick von der Gottheit verlassen werden kann. Man glaubt 
wirklich an seine Gottheit, und man überlässt ihr das Rächen einer erlittenen Beleidigung. 
Der menschlichen Auffassung folgt auch eine gleiche Behandlung. Unter Umständen ist der 
Kali# auch ein tinariner, verrückt, und des Priesters Anpflanzung, obwohl er im höchsten 
Grade mean ist, wird auf ganz menschliche Weise bestohlen. Ebenso wird er als Mensch 
zu sämmtlichen Staatspflichten angehalten und als solcher nur vom Staate geschützt. 
17. Das Strafverfahren im Allgemeinen berührend ist zu ergänzen, dass eigentliche 
Gerichte mit besonders bestimmten Richtern und einem anderen anerkannten Systeme als der 
Sitte und des Gutdünkens nicht bestehen. Weder ist die Anwesenheit noch ein Geständniss 
des Uebertreters erforderlich. Die Häuptlinge sehen sich beinahe jeden Tag in dem Bay, wo 
sie wie nach einem Club kommen, um Neuigkeiten zu vernehmen und selbst welche zu bringen. 
Bei gemüthlichem Plaudern heisst es, dass dieser oder jener ein tinariner war und dieses oder 
jenes that. Man w r eiss schon, dass dieses strafbar ist und ein kleiner Rupak geht zu dem 
Verurtheilten und sagt ihm, dass er bezahlen soll. Sein Leugnen nutzt ihm nicht, ob er 
schuldig oder unschuldig ist. Er giebt nach einiger Zeit ein möglichst geringes Stück, das 
natürlich abgewdesen wird, er giebt ein anderes und so weiter, bis es endlich angenommen 
wdrd. Erweist es sich endlich, dass er unschuldig war, so wird der wirkliche Uebertreter 
auch bestraft, aber der unschuldig bestrafte erhält sein Geldstück nicht zurück. Wer sollte 
es ihm zurückgeben? Die Rupaks in dem Bay würden sich bei dieser Frage ernstlich anblicken 
und jeder seinen Korb, in welchem auch das Geldbesteck sich befindet, näher an sich ziehen. 
Eben wie es bei den Klagen wegen des Raubes heisst: ah! lass sein, das ist die Hand des
	        

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