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Die Homosexualität in Sitte und Recht

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

Volltext: Die Homosexualität in Sitte und Recht

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-714788
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714788
Persistenter Identifier:
BV035173706
Titel:
Zeitschrift für Ethnologie
Untertitel:
ZfE
ISSN:
0044-2666
Erscheinungsort:
Berlin
Verlag:
Reimer
Erscheinungsjahr:
1869
Lizenz:
Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie
Wissensgebiet:
Sozial- und Kulturanthropologie > Allgemeines

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-712647
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-712647
Persistenter Identifier:
1575560795402
Titel:
Zeitschrift für Ethnologie, 41.1909
Erscheinungsjahr:
1909
Signatur:
LA 7600
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Bd. 41, 1909, Heft 5
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Literaturverzeichnis

Strukturtyp:
Literaturverzeichnis
Titel:
IV. Eingänge für die Bibliothek
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Die Homosexualität in Sitte und Recht
    -
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Vorsatzblatt
    -
  • Titelseite
    -
  • Inhaltsverzeichnis
    [II]
  • Widmung
    [III]
  • Leerseite
    [IV]
  • Vorwort: Zum Geleit
    [V]
  • Leerseite
    [VI]
  • Vorwort
    [VII]
  • Kapitel: I. Genesis
    [1]
  • Kapitel: II. Gnosis
    6
  • Kapitel: III. Weltgeschichte und Weltliteratur
    14
  • Kapitel: IV. Der alte Orient
    23
  • Kapitel: V. Hellas
    28
  • Kapitel: VI. Rom und das Christentum
    40
  • Kapitel: VII. Deutschland bis zur Carolina
    49
  • Kapitel: VIII. Von der Carolina bis zur Josephina
    56
  • Kapitel: IX. Von der Josephina bis zum R.St.G.B.
    66
  • Kapitel: Die ausserdeutschen Länder Europas
    77
  • Kapitel: XI. Exotika
    96
  • Kapitel: XII. § 175 R. St.G. B.
    100
  • Kapitel: Epilogus
    114
  • Leerseite
    -
  • Werbung
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

58 
Sind, diese Strafen auch noch unmenschlich hart und grausam, so 
geht doch schon ein moderner und humaner Zug durch die Gesetzgebung. 
Denn § 6 bestimmt: 
„Die Umbständ, so dieses Laster beschwären, seynd diese: Wann 
der Täter verheyrath oder bei ziemlichen Alter und hohen Standes 
ist, auch dieses Laster vielmal und unterschiedlich begangen hätte: 
wie wohl es doch jeder Zeit wenig ist, bey erstgemelter Straff ver 
bleibt.“ Und 
§ 7. Lallt aber bei den Umbständen des Täters lugend, Unverstand oder 
dieses mit ein, dass er sich der Sünd zwar angemasst, selbige aber 
nicht vollendet hätte, soll man alles fleissig erwägen und nach Ge 
stalt der Sachen die Lindigkeit der Schärfe vorziehen, jedoch sich 
vorher, wie in dergleichen zu verfahren sei, bei denen Rechtsver 
ständigen Rats erholen.“ 
Die im Todesjahr Kaiser Iosephs I. (1711) für Böhmen, Mähre n 
und Schlesien erlassene Neue peinliche Halsgerichtsordnung (Art. 19 
$ 19) bestimmt, dass „die sodomitische Sünde eine unzulässige und wider 
die Natur strebende Wollust sei, welche geschieht, wenn Mann mit Mann, 
oder Weib mit W'eib, oder aber auch Weib mit Mann wider die Natur 
etwas Fleischliches verübete, derley zum Abscheu der Natur Selbsten sich 
versündigende Unmenschen können nach Schwere der Missetat gar 
lebendig verbrennet oder vorderirst geköpft und alsdann verbrennet 
werden, geschieht sie aber zwischen Mensch und Vieh, so ist der Thäter 
lebendig (wie obgesagt) und das Vieh samt ihm zu verbrennen und die 
Aschen entweder in einen Fluss zu werfen oder in die Luft zu streuen . . . 
Beschwerende Umstände können sein, wenn nebst diesem Laster noch ein 
anderes als Ehebruch oder respective Blutschand mit einlauft, oder aber 
der Thäter annoeh andere darzu verführet hätte. Erleichternde Um 
stände seynd: Wofern die That nicht vollbracht, sondern der Thäter aus 
eigener Reu davon abgestanden, item wann der Samen noch nicht gelassen 
worden, in welchem Fall er vor der Verbrennung mit dem Schwerte hin 
gerichtet wird.“ — Und die Constitutio criminalis der grossen Kaiserin 
Maria Theresia, die sogen. Theresiana, für die österreischen Erb 
lande von 1769 setzt in ihrem Art. 74 § 1 noch dazu: „wozu auch drittens 
(neben Päderastie und Bestialität) gewissermassen auch die von jemanden 
allein begehend widernatürlichen Unkeuschheiten zu rechnen sind“, macht 
indes § 8 gleichfalls die ordentliche Strafe von der emissio seminis ab 
hängig, anderenfalls die Feuer- bezw. Schwertstrafe in eine angemessene 
Leibesstrafe umgewandelt werden konnte. — Ebenso bestrafte das 
Bayerische Criminalrecht von 1751 die fleischliche Vermischung mit 
dem Vieh, toten Körpern und Leuten einerlei Geschlechts nach vorher 
gehender Enthauptung mit dem Scheiterhaufen, andre widernatürliche Un 
keuschheit aber nach Willkür des Richters mit Landesverweis und dem 
Staupbesen. 
Und dass diese furchtbaren Strafen nicht nur auf Pergament und 
Papier gestanden haben, dafür statt vieler nur einige Beispiele. Im Ver 
kündigungsjahr der Carolina (1532) wird zu Augsburg ein Badstübner 
wegen Paederastie lebendig verbrannt, im gleichen Iahr versagt der Rat
	        

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