An die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches

Bibliographic Data

Bibliographic Data

Description

Structure Type:
Monograph
Works URN (URL):
http://www.digi-hub.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:kobv:11-d-4722978
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-d-4722978
Persistent identifier:
BV042530362
Title:
An die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches
Author:
Hirschfeld, Magnus
Aander-Heyden, Eduard
Place of Publication:
[S.l.]
Year of Publication:
1897
Additional Information:
Nebent.: Eingabe betr. Aufhebung des § 175 des Reichsstrafgesetzbuches
Call Number:
Hb 81214:F4
Collection:
Sexology in Berlin
Domain:
Social Sciences

Description

Structure Type:
Chapter
Title:
An die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches
Collection:
Sexology in Berlin

Table of Contents

Table of Contents

  • An die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches
    -
  • Front Cover
    -
  • Front Paste Down
    -
  • Blank Page
    -
  • Kapitel: An die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches
    -
  • Nachtrag
    -
  • Anhang: Christentum und Homosexualität
    -
  • Blank Page
    -
  • Back Cover
    -
  • Color Chart
    -

Full Text

S^7^* -cis^ 
An die 
gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches. 
In Anbetracht, dass bereits im Jahre 18(59 sowohl die österreichische, wie die deutsche 
oberste Sanitätsbehörde, welcher Männer wie L a n g e 11 b e c k und V i r c h o w 
angehörten, ihr eingefordertes Gutachten dahin abgaben, dass die Strafan- 
d r o li u 11 g e n des gleichgeschlechtlichen Y e rk e li r s a u f z u hebe 11 s e i e 11, mit 
der Begründung, die in Rede stehenden Handlungen unterschieden sich nicht 
von anderen bisher nirgends mit Strafe bedrohten Handlungen, die am eigenen 
Körper oder von Frauen untereinander oder /wischen Männern und Frauen 
vorgenommen würden; 
In Erwägung, dass die Aufhebung ähnlicher Strafbestimmungen in Frankreich 
Italien, Holland und zahlreichen anderen Ländern durchaus keine entsittlichenden 
oder sonst ungünstigen Folgen gezeitigt hat; 
In Hinblick darauf, dass die wissenschaftliche Forschung, die sich namentlich au 
deutschem, englischem und französischem Sprachgebiet innerhalb der letzten 
zwanzig Jahre sehr eingehend mit der Frage der Homosexualität (sinnlichen 
Liebe zu Personen desselben Geschlechts) beschäftigt hat, ausnahmslos das 
bestätigt, was bereits Arthur Schopenhauer aussprach, dass es sich bei dieser 
örtlich und zeitlich so allgemein ausgebreiteten Erscheinung ihrem Wesen 
nach um den Ausfluss einer tief innerlichen constitutioneilen Anlage handeln müsse; 
Unter Betonung, dass es gegenwärtig als nahezu erwiesen anzusehen ist, dass die 
Ursachen dieser auf den ersten Blick so rätselhaften Erscheinung in Ent­ 
wickelungsverhältnis sen belegen sind, welche mit der bisexuellen (zwitt­ 
rigen) Uranlage des Menschen Zusammenhängen, woraus folgt, dass Niemandem 
eine sittliche Schuld an einer solchen Gefühlsanlage beizumessen ist; 
Mit Rücksicht darauf, dass diese gleichgeschlechtliche Anlage meist in ebenso hohem, 
oft in noch höherem Masse, zur Bethätigung drängt, als die normale; 
In Anbetracht, dass nach den Angaben sämtlicher Sachverständiger widerwärtige 
Akte grobsinnlicher Natur, zumal der coitus analis und oralis im conträrsexuellen 
Verkehr verhältnismässig selten, jedenfalls nicht verbreiteter sind, als im 
n ormalge schlechtlichen; 
In Erwägung, dass unter denjenigen, die von derartigen Gefühlen erfüllt waren, er- 
wiesenermassen nicht nur im klassischen Altertum, sondern bis in unsere 
Zeiten, Männer und Frauen von höchster geistiger Bedeutung gewesen sind; 
In Hinblick darauf, dass das bestehende Gesetz noch keinen Konträrsexuellen von 
seinem Triebe befreit, wohl aber sehr viele brave, nützliche Menschen, 
die von der Natur mehr als genug benachteiligt sind, ungerecht in Schande, 
Verzweiflung, ja Irrsinn und Tod gejagt hat, selbst wenn nur ein Tag 
Gefängnis — im Deutschen Reich das niedrigste Strafmass für diese Handlung — 
festgesetzt oder selbst wenn nur eine Voruntersuchung eingeleitet wurde; 
Unter Berücksichtigung, dass diese Bestimmungen einem ausgedehnten Er press er tum 
vD ^3/1. 6 33
        

Cite and reuse

Cite and reuse

You can find download options and citation links to the work and the current page here.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core IIIF manifest ALTO TEI FULLEXT PDF DFG-Viewer Mirador OPAC RIS

Structural element

PDF RIS

Image View

PDF JPEG ALTO TEI FULLEXT

Image fragment

Image with frame IIIF image fragment

Citation links

Citation link to work Citation link to page
Fullscreen Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • Rotate to the left
  • Rotate to the right
  • Reset image to default view
Image with frame
IIIF image fragment