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Globus, 57/58.1890

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Bibliographische Daten

fullscreen: Globus, 57/58.1890

Mehrbändiges Werk

Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-715178
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-715178
Persistenter Identifier:
BV043517241
Titel:
Thesaurus Brandenburgicus Selectus
Sonstige Person:
Beger, Lorenz
Liebpert, Ulrich
Rüdiger, Johann Michael
Erscheinungsort:
Coloniæ Marchicæ
Verlag:
Liebpert
Zusätzliche Information:
Erschienen: [1].1696 - 3.[1701]. - Vorlageform des Erscheinungsvermerks (Bd.1): Coloniæ Marchicæ, Typis Et Impensis Electoralibus, Excudit Ulricus Liebpert, Typogr. Elect. Brand., 1696-1701. - Bei Bd. [2] ist zusätzlich der Buchhändler angegeben: Prostat Berolini Et Lipsiae Apud Michaelem Rudigerum
Lizenz:
Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)
Sammlung:
Historische Drucke > Verzeichnis der deutschen Drucke des 17. Jhs.
Wissensgebiet:
Geschichte

Band

Strukturtyp:
Band
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-712910
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-712910
Persistenter Identifier:
BV043517694
Titel:
Thesaurus Brandenburgicus Selectus, 3, Thesauri Regii Et Electoralis Brandenburgici Volumen Tertium
Untertitel:
Continens Antiquorum Numismatum Et Gemmarum, Quæ Cimeliarchio Regio-Electorali Brandenburgico nuper accessére, Rariora: Ut & Supellectilem Antiquariam Uberrimam, id est Statuas, Thoraces, Clypeos, Imagines tàm Deorum, quàm Regum & Illustrium: Item Vasa & Instrumenta varia ...
Erscheinungsjahr:
1701
Zusätzliche Information:
Widmung an "Friderico Regi Prussiæ", daher frühestens 1701 erschienen. - Fingerprint nach Ex. der UB der HU zu Berlin
Signatur:
Nr 72508:3:F2
Sammlung:
Historische Drucke > Verzeichnis der deutschen Drucke des 17. Jhs.

Farbkeil

Strukturtyp:
Farbkeil
Sammlung:
Historische Drucke > Verzeichnis der deutschen Drucke des 17. Jhs.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Globus
    -
  • Globus, 57/58.1890
    [III]
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Vorsatzblatt
    -
  • Vorblatt
    [I]
  • Titelseite
    [III]
  • Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichniß
    [V]
  • Personenindex: Mitarbeiter-Verzeichniß
    VIII
  • Zeitschriftenheft: No. 1. 1890 / Deckert, Emil
    [1]
  • Zeitschriftenheft: No. 2. 1890 / Deckert, Emil
    [17]
  • Zeitschriftenheft: No. 3. 1890 / Deckert, Emil
    [33]
  • Zeitschriftenheft: No. 4. 1890 / Deckert, Emil
    [49]
  • Zeitschriftenheft: No. 5. 1890 / Deckert, Emil
    [65]
  • Zeitschriftenheft: No. 6. 1890 / Deckert, Emil
    [81]
  • Zeitschriftenheft: No. 7. 1890 / Deckert, Emil
    [97]
  • Zeitschriftenheft: No. 8. 1890 / Deckert, Emil
    [113]
  • Zeitschriftenheft: No. 9. 1890 / Deckert, Emil
    [129]
  • Zeitschriftenheft: No. 10. 1890 / Deckert, Emil
    [145]
  • Zeitschriftenheft: No. 11. 1890 / Deckert, Emil
    [161]
  • Zeitschriftenheft: No. 12. 1890 / Deckert, Emil
    [177]
  • Zeitschriftenheft: No. 13. 1890 / Deckert, Emil
    [193]
  • Zeitschriftenheft: No. 14. 1890 / Deckert, Emil
    [209]
  • Zeitschriftenheft: No. 15. 1890 / Deckert, Emil
    [225]
  • Zeitschriftenheft: No. 16. 1890 / Deckert, Emil
    [241]
  • Zeitschriftenheft: No. 17. 1890 / Deckert, Emil
    [257]
  • Zeitschriftenheft: No. 18. 1890 / Deckert, Emil
    [273]
  • Zeitschriftenheft: No. 19. 1890 / Deckert, Emil
    [289]
  • Zeitschriftenheft: No. 20. 1890 / Deckert, Emil
    [305]
  • Zeitschriftenheft: No. 21. 1890 / Deckert, Emil
    [321]
  • Zeitschriftenheft: No. 22. 1890 / Deckert, Emil
    [337]
  • Zeitschriftenheft: No. 23. 1890 / Deckert, Emil
    [353]
  • Zeitschriftenheft: No. 24. 1890 / Deckert, Emil
    [369]
  • Vorblatt
    [I]
  • Titelseite
    [III]
  • Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichniß des achtundfünfzigsten Bandes
    [V]
  • Personenindex: Mitarbeiter-Verzeichniß
    VIII
  • Zeitschriftenheft: No. 1. 1890 / Deckert, Emil
    [1]
  • Zeitschriftenheft: No. 2. 1890 / Deckert, Emil
    [17]
  • Zeitschriftenheft: No. 3. 1890 / Deckert, Emil
    [33]
  • Zeitschriftenheft: No. 4. 1890 / Deckert, Emil
    [49]
  • Zeitschriftenheft: No. 5. 1890 / Deckert, Emil
    [65]
  • Zeitschriftenheft: No. 6. 1890 / Deckert, Emil
    [81]
  • Zeitschriftenheft: No. 7. 1890 / Deckert, Emil
    [97]
  • Zeitschriftenheft: No. 8. 1890 / Deckert, Emil
    [113]
  • Zeitschriftenheft: No. 9. 1890 / Deckert, Emil
    [129]
  • Zeitschriftenheft: No. 10. 1890 / Deckert, Emil
    [145]
  • Zeitschriftenheft: No. 11. 1890 / Deckert, Emil
    [161]
  • Zeitschriftenheft: No. 12. 1890 / Deckert, Emil
    [177]
  • Zeitschriftenheft: No. 13. 1890 / Deckert, Emil
    [193]
  • Zeitschriftenheft: No. 14. 1890 / Deckert, Emil
    [209]
  • Zeitschriftenheft: No. 15. 1890 / Deckert, Emil
    [225]
  • Zeitschriftenheft: No. 16. 1890 / Deckert, Emil
    [241]
  • Zeitschriftenheft: No. 17. 1890 / Deckert, Emil
    [257]
  • Zeitschriftenartikel: Aus dem Nordamerikanischen Kaskaden-Gebirge. I. (Mit zwei Abbildungen.) / Röll, Julius
    [257]
  • Zeitschriftenartikel: Sitten und Gebräuche der Annamiten. (Mit sechs Abbildungen.)
    261
  • Zeitschriftenartikel: Das Familienrecht der Chinesen im Vergleiche zu dem der anderen Völker. (Schluß.) / Grunzel, Jos. L.
    266
  • Kapitel: 3. Die Ehehindernisse
    266
  • Kapitel: a) Natürliche Ehehindernisse
    266
  • Kapitel: b) Gesetzliche Ehehindernisse
    267
  • Kapitel: 4. Verhältniß der Ehegatten
    268
  • Kapitel: 5. Die Ehescheidung
    268
  • Kapitel: II. Die väterliche Gewalt
    268
  • Kapitel: III. Die Vormundschaft
    269
  • Kapitel: IV. Das Erbrecht
    270
  • Zeitschriftenartikel: Kürzere Mittheilungen
    270
  • Zeitschriftenartikel: Aus allen Erdtheilen
    271
  • Zeitschriftenheft: No. 18. 1890 / Deckert, Emil
    [273]
  • Zeitschriftenheft: No. 19. 1890 / Deckert, Emil
    [289]
  • Zeitschriftenheft: No. 20. 1890 / Deckert, Emil
    [305]
  • Zeitschriftenheft: No. 21. 1890 / Deckert, Emil
    [321]
  • Zeitschriftenheft: No. 22. 1890 / Deckert, Emil
    [337]
  • Zeitschriftenheft: No. 23. 1890 / Deckert, Emil
    [353]
  • Zeitschriftenheft: No. 24. 1890 / Deckert, Emil
    [369]
  • Nachsatzblatt
    [uncounted]
  • Hinterer Buchspiegel
    [uncounted]
  • Hinterer Einband
    [uncounted]
  • Farbkeil
    [uncounted]

Volltext

Dr. Jos. L. Grunz el: Das Familienrecht der Chinesen im Vergleiche zu dem der anderen Völker. 267 
zum Abschluß der Ehe, in der Regel heirathen die Männer 
nicht unter ihrem 20., die Mädchen nicht unter ihrem 
15. Lebensjahres. Verlobungen dagegen werden, wie auch 
bei sehr vielen anderen Völkern, bereits im zartesten Kindcs- 
alter geschlossen. 
ß ) Geistige oder körperliche Gebrechen, wie Krankheiten, 
Irrsinn, Blödsinn u. s. w. werden als Ehehindernisse betrachtet, 
wenn sie beim Abschluß des Kontraktes nicht bekannt gegeben 
wurden, weil dadurch der eine Kontrahent irre geführt 
wurde. Ob dieser Bestimmung auch die Erkenntniß zu 
Grunde liegt, daß sich solche Uebel leicht forterben, vermag 
ich nicht anzugeben. Eunuchen, welche sich nur der Kaiser 
und die höchsten Würdenträger der kaiserlichen Familie 
halten dürfen, können, wenn sie vor der Kastration verheirathet 
waren, ihre Familien von Zeit zu Zeit besuchen, ja cs kommt 
auch vor, daß Eunuchen, welche im kaiserlichen Palaste zu 
einer angesehenen Stellung emporgekommen sind, eine Frau 
pro forma nehmen * 2 ). 
y) Blutsverwandtschaft. Wenn die modernen Gesetz 
gebungen Ehen zwischen Blutsverwandten verbieten, weil 
naturwissenschaftlicher Erfahrung zufolge sich körperliche Uebel 
solcher Eltern in gesteigertem Maße auf die Kinder fort 
pflanzen, so muß es Wunder nehmen, daß gerade bei den Natur 
völkern der Abscheu vor dem Incest am schärfsten ausgeprägt 
ist, und daß nur der Kastengeist vorgeschrittener Völker diesen 
natürlichen Abscheu überwinden und in Königsfamilien 
Geschwisterehen nicht nur erlauben, sondern sogar vorschreiben 
konnte s). Da wegen Mangels an schriftlichen Aufzeichnungen 
über die Volksbewegung kein anderes Merkmal übrig blieb, 
galt allgemein der gemeinsame Geschlechtsname als Zeichen 
der Blutsverwandtschaft und demgemäß als Ehehinderniß. 
Trotzdem sich im Laufe der Generationen die Familien be 
deutend erweiterten, so hat sich dieses Verbot dennoch bei vielen 
Völkern erhalten, z. B. den Australiern 4 ), Samojeden, Ost- 
jaken 5 * ), vielen amerikanischen und afrikanischen Stämmen, 
in den Gesetzen des Menu <0, ganz besonders aber bei den 
Chinesen 7 ).— In China ist dieHeirath zwischen Verwandten 
aller Grade verboten, mag die Verwandtschaft durch Zeugung 
oder Adoption entstanden sein, und sie wird immer dort als 
vorhanden betrachtet, wo zwei Personen denselben Familien 
namen tragen. Dieses Verbot ist ein sehr altes, und cs 
mag auch seine Dienste gethan haben, wo die chinesische 
Nation — die hundert Familien [ D :£ peh sliing] , wie 
sie sich noch heute nennt — wirklich nur aus so vielen eng um 
grenzten Familien bestand. Als aber nach Jahrhunderte 
langem Bestände die Bevölkerung des Reiches auf 400 Nullio 
nen anwuchs und für diese 400 Millionen nur etwa 
350 bis 400 Familiennamen existirtcn, da wurde diese 
Bestimmung äußerst hart, da oft die Bewohner eines ganzen 
Ortes bis auf wenige Ausnahmen denselben Familiennamen 
führten ch. Sie besteht aber trotzdem noch heute. Tie einzige 
Milderung rührt aus der Zeit des Kaisers d)ung-lo (1403 bis 
I ?. 6. v. Mollendorff, Journal of the N.-Ch.-B. of 
the Royal Asiatic Society New. series. Nr. 13, be iang iai 
1879, 8. 103. , T i f 
2) G. C. Stent, Chinese eunuchs, nn Journal of the 
N.-Ch.-B. of the R. A. 8. Schanghai 18/9. New. series, 
Nr. XI, 8. 143 fg. , , , 
Jm alien Peru, in Egypten und auf Hawau. 
I Capt. Gray Lyre, Central Australia. London ISbO, 
Bd ‘ 5)%X. ?L°gaftren, Vorlcsungen fiber Ethnologic. Peters 
burg 1855, S. 67. 
?! E. T ’Huc, L’empire chinois. 2 Bde. Paris 1879, II, 
1 8)*’l. II. Morgan, Consanguinity and Affinity in the 
Human Family. Washington 1871, p. 418. 
1425) her, indem er allen Familien, die am Getreidetransport 
nach Peking betheiligt waren, den Titel von Militärfamilien, 
cliün-chia [^fl üfg ], verlieh, im Gegensatz zu dcnEivil- 
familien oder min-chia und dieHeirath zwischen 
einer Ehün- und Min-Familie gestattete I. 
d) Schwägerschaft. Dadurch, daß eine Frau hcirathet, 
wird sie ein Glied der Fatnilie ihres Mannes. Das Ehe 
verbot tritt dann auch für die Blutsverwandten der Frau 
ein und erstreckt sich bis zum vierten Grade -). Eine Ehe 
in der Schwägerschaft des ersten Grades wird sogar als 
Blutschande behandelt und mit den äußerst harten Strafen 
belegt, welche auf letztere gesetzt sind. 
b) Gesetzliche Ehehindernisse 
«) Trauer. Heirathen während der gesetzlich normirten 
Trauerperiode sind verboten. Diese beträgt bei nahen Ver 
wandten des ersten Grades drei Jähre, bei den übrigen Ver 
wandten des ersten Grades drei bis fünf Monate. Auf 
Konkubinen erstreckt sich das Heirathsverbot nur bei Trauer 
um nahe Verwandte des ersten Grades 3 ). Hat eine Wittwe 
vom Kaiser eine Belohnung für die dem verstorbenen Gatten 
bewiesene Treue erhalten, dann darf sie nicht mehr heirathen, 
überhaupt darf eine Wittwe von ihrer Familie oder der ihres 
Gatten nie zu einer zweiten Heirath gezwungen werden 4 ). 
Aehnlich war es auch im alten Rom, wo eine Wittwe vor 
Ablauf der Trauerzeit um ihren verstorbenen Gatten 3 ) nicht 
heirathen durfte. 
ß) Bei Einkerkerung der Eltern oder Großeltern wegen 
eines Kapitalverbrechens, außer wenn das im Gefängniß 
befindliche Familienoberhaupt die Zustimmung zum Ehe 
kontrakte giebt, in welchem Falle die Heirath ohne die üblichen 
Ceremonien und Festlichkeiten vor sich zu gehen hat 6). 
ö) Wegen offizieller Stellung. Ebenso wie Regierungs- 
beamte niemals in die Provinz, ans welcher sie stammen, 
versetzt werden können, ebenso ist es ihnen streng verboten, 
während ihrer Amtsthätigkeit ans einer Familie zn heirathen, 
welche unter ihrer Jurisdiction steht, oder welche an der 
Erfüllung seiner amtlichen Obliegenheiten ein Interesse 
hat 7 ). Auch im alten Rom war die Heirath zwischen einem 
praeses provinciae und einer Frau aus seiner Provinz 
untersagt 8 ). 
«) Wegen eines von der Frau begangenen Verbrechens. 
Eheverbot besteht mit einer Frau, welche ein Verbrechen 
begangen und sich der Strafe durch Flucht entzogen hat. 
Im Ucbertretnngsfallc erleidet der Gatte dieselbe Strafe wie 
die Frau. Die Heirath zwischen einer Ehebrecherin und 
ihrem Verführer ist gleichfalls verboten, wie dies auch im 
alten Rom 9 ) und bei den Juden 10 ) der Fall war. 
£) Wegen Ehrlosigkeit der Frau. Eheverbot besteht auch, 
wenn ein Regierungsbeamter des Militär- oder Civil- 
Departements oder der Sohn oder Enkel eines mit erblichem 
Rang ausgestatteten Beamten eine Musikantin, Sängerin 
oder Komödiantin heirathen will 44 ). Er wird im Ueber- 
Stannton, Ta Tsing Leu Le, S. 114, Bd. Ill, S. CVII. 
2 ) Wie ini canonischen Recht. 
3 ) Mollendorff, The family law., p. 9. 
4 ) Stannton, Ta Tsing Leu Le, S. 112, Bd. Ill, S CV 
6 ) L. 12, 13, pr. D.3, 2. — Const. 2 c. 5,9. — Puchta', 
Jiistitut des romischcn Rechts, Bd. Ill, S. 117. 
6) Stannton, Ta Tsing Leu Le, S. 114, Bd. ITT, S. CYI. 
I Stannton, Ta Tsing Leu Le, S. 116, Bd. Ill, S. CX. 
8 ) L. 57 pr., L. 63 D. de ritu nupt. 23, 2). — Cod. 
Theod. 3, 11. — Cod. Inst. 5. tit. 2, 7. 
o) L. 26 D. de ritu nupt. (23, 2). — L. 13, D. de his. 
quae (34, 9). 
10 ) Mayer, Die Rechle, Bd. II, S. 320. 
44 ) Stannton, Ta Tsing Leu Le, S. 118, Bd. Ill, S. CXIII. 
34 *
	        

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