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Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

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Bibliographische Daten

fullscreen: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

Mehrbändiges Werk

Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-715043
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-715043
Persistenter Identifier:
1464764972321
Titel:
Studien zur Gesetzestechnik
Autor:
Gutherz, Harald
Erscheinungsort:
Breslau
Verlag:
Schletter
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Rechtswissenschaft

Band

Strukturtyp:
Band
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-710586
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-710586
Persistenter Identifier:
BV043577970
Titel:
Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert
Untertitel:
[Untersuchung auf dem Gebiet der allgemeinen Rechtslehre]
Erscheinungsjahr:
1908
Umfang:
115 S.
Signatur:
PH 2109-93
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Vorwort

Strukturtyp:
Vorwort
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Studien zur Gesetzestechnik
    -
  • Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert
    -
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Vorsatzblatt
    -
  • Titelseite
    -
  • Vorwort
    -
  • Inhaltsverzeichnis
    -
  • Leerseite
    -
  • Widmung: Franz von Liszt in Dankbarkeit gewidmet
    -
  • Vorblatt
    -
  • Einleitung
    [1]
  • Kapitel: § 1. Vorläufige Feststellung des Begriffes "Gesetzestechnik"
    [3]
  • Kapitel: § 2. Vorläufige Feststellung des Begriffes "Gesetz"
    [7]
  • Kapitel: § 3. Der Begriff "Recht"
    [13]
  • Kapitel: § 4. Interpretation
    [100]
  • Kapitel: § 5. Ergebnisse
    [111]
  • Nachsatzblatt
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

Vorwort. 
Meine Absicht ging ursprünglich nur dahin, durch Aufstellung 
eines Systems der Technik des Strafgesetzes im Hinblick auf die 
in Deutschland und Oesterreich obschwebenden Reformarbeiten 
auf ein bisher wenig beachtetes Gebiet aufmerksam zu machen. 
Das Gebiet erschien mir so neu uud wichtig, daß ich glaubte, 
ohne Rücksicht auf die in der „Vergleichenden Darstellung-£ vor­ 
gesehene Bearbeitung desselben selbständig in eine solche ein- 
gehen zu können. Es zeigte sich mir aber bald, daß eine Be­ 
arbeitung der Technik des Strafgesetzes unmöglich sei, ohne 
vorher die Grundlagen der Gesetzestechnik überhaupt und die 
Lehren der allgemeinen Gesetzestechnik sichergestellt zu haben. 
So entwickelte sich mein Plan zu den „Studien zur Gesetzes­ 
technik“, deren erster, nunmehr vorliegender Teil sich mit den 
aus der allgemeinen Rechtslehre stammenden Grundlagen der 
Gesetzestechnik befaßt. Der Inhalt meiner weiteren Arbeit ist 
aus meinem Aufsatz „Beitrag zu einem System der Gesetzes­ 
technik“1) zu ersehen. 
Es erschien mir für meinen Plan als völlig überflüssig, mich 
mit der sehr reichen, die allgemeine Rechtslehre betreffenden 
Literatur auseinanderzusetzen. Es genügte mir vielmehr die in 
neuerer Zeit grundsätzlich vertretenen Anschauungen flüchtig 
zu streifen. Mein verehrter Lehrer, Geheimer Justizrat, Professor Dr. Franz 
von Liszt hat mir gestattet meiner Dankbarkeit für die reiche 
x) Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Zwanzigster Jahrgang 1907, 
S. 346—379.
	        

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