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Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

fullscreen: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

Mehrbändiges Werk

Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-715043
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-715043
Persistenter Identifier:
1464764972321
Titel:
Studien zur Gesetzestechnik
Autor:
Gutherz, Harald
Erscheinungsort:
Breslau
Verlag:
Schletter
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Rechtswissenschaft

Band

Strukturtyp:
Band
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-710586
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-710586
Persistenter Identifier:
BV043577970
Titel:
Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert
Untertitel:
[Untersuchung auf dem Gebiet der allgemeinen Rechtslehre]
Erscheinungsjahr:
1908
Umfang:
115 S.
Signatur:
PH 2109-93
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
§ 5. Ergebnisse
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Studien zur Gesetzestechnik
    -
  • Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert
    -
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Vorsatzblatt
    -
  • Titelseite
    -
  • Vorwort
    -
  • Inhaltsverzeichnis
    -
  • Leerseite
    -
  • Widmung: Franz von Liszt in Dankbarkeit gewidmet
    -
  • Vorblatt
    -
  • Einleitung
    [1]
  • Kapitel: § 1. Vorläufige Feststellung des Begriffes "Gesetzestechnik"
    [3]
  • Kapitel: § 2. Vorläufige Feststellung des Begriffes "Gesetz"
    [7]
  • Kapitel: § 3. Der Begriff "Recht"
    [13]
  • Kapitel: § 4. Interpretation
    [100]
  • Kapitel: § 5. Ergebnisse
    [111]
  • Nachsatzblatt
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

§ 5. 
Ergebnisse. 
Der auf S. 3 festgestellte Begriff der Gesetzestechnik als 
eines Ganzen erkennbarer und wertbarer Mittel zur Fertigstellung 
von Gesetzen hat nun seinen weiteren Ausbau dadurch erhalten, 
daß das Gesetz als bewußte,1) autoritative,2) sprachliche (meist 
schriftliche)3) Verkörperung des Sinnes vom (geltenden) Rechte4) 
dargestellt wurde. Es handelt sich also bei der Gesetzestechnik 
nicht um die Schaffung des Sinnes von einem geltenden Rechte, 
sondern um die Verkörperung eines solchen bereits existenten 
Sinnes. Die Feststellung des Sinnes selbst gehört der Rechts­ 
politik, nicht aber der Gesetzestechnik zu.5) Die Rechtspolitik, 
deren letztes Ziel aber nicht in der Durchsetzung eines bestimmten 
Gesetzes besteht, sondern in der Rechtsanwendung, in den be­ 
bestimmten konkreten Rechtshandlungen, liefert der Gesetzes­ 
technik das Recht nicht in jener gedanklichen abstrakten Durch­ 
bildung, welche das Gesetz erfordert. Die Gesetzestechnik hat 
es daher nicht nur mit der sprachlichen, sondern auch mit der 
gedanklichen Verkörperung des konkret bestimmten Rechts^ 
zustandes zu tun.6)
	        

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