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Praktische Abhandlungen aus dem heutigen römischen Privat-Rechte und gemeinen teutschen Civil-Prozesse

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

fullscreen: Praktische Abhandlungen aus dem heutigen römischen Privat-Rechte und gemeinen teutschen Civil-Prozesse

Monographie

Strukturtyp:
Monographie
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-712600
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-712600
Persistenter Identifier:
BV046196824
Titel:
Leitfaden für Samariterinnen
Autor:
Potjans, Heinrich
Erscheinungsort:
München
Verlag:
Seitz & Schauer
Erscheinungsjahr:
1904
Beschreibung:
Medizingeschichte
Signatur:
2018 A 1102
Lizenz:
Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)
Sammlung:
Gelehrtenbibliotheken > George Meyer
Wissensgebiet:
Medizingeschichte

Leerseite

Strukturtyp:
Leerseite
Sammlung:
Gelehrtenbibliotheken > George Meyer

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Praktische Abhandlungen aus dem heutigen römischen Privat-Rechte und gemeinen teutschen Civil-Prozesse
    [I]
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Leerseite
    -
  • Titelseite
    [I]
  • Vorwort: Vorrede
    [III]
  • Inhaltsverzeichnis: Allgemeines Verzeichnis der Abhandlungen
    [V]
  • Kapitel: I. Ist ein rechtskräftig zuerkannter Eid, ...
    [1]
  • Kapitel: II. Muß der Kläger den thatsächlichen Grund seiner Klage (auf Rückzahlung des Darlehns) z. B. das Darlehn - ...
    14
  • Kapitel: III - IX. Ueber die vertragsmäßige Zeit der Erfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; oder III.: Was ist ein "dies certus"?
    21
  • Kapitel: IV. Ueber die von einem ungewissen Ereignisse abhängig gemachte Zahlungszeit
    30
  • Kapitel: V. Ueber die in die Willkür des Gläubigers oder Schuldners gesetzte Zahlungszeit
    36
  • Kapitel: VI. Ueber die von dem Bedürfnisse des Gläubigers abhängig gemachte Zahlungszeit
    39
  • Kapitel: VII. Ueber die von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängig gemachte Zahlungszeit
    43
  • Kapitel: VIII. Ueber die Bestimmung der Zahlungszeit mit den Worten: "ehestens, sobald als möglich, in kurzem," ...
    46
  • Kapitel: IX. Ueber den Begriff des Vermögens
    51
  • Kapitel: X. Kann die Gläubigerschaft die nochmalige Subhastation des Grundstücks des Gemeinschuldners fodern, ...
    53
  • Kapitel: XI. Kann die Paulianische Klage auch vor erfolgter Güterabtretung oder vor eröffnetem oder erkanntem Concurse angestellt werden?
    60
  • Kapitel: XII. Ueber Kostenerstattung und Kostencompensation
    65
  • Kapitel: XIII. Versuch einer übersichtlichen Darstellung der obersten Grundsätze über die Beweislast im bürgerlichen Verfahren
    70
  • Kapitel: XIV. Das depositum irregulare
    97
  • Kapitel: XV. Die const. 8. d. novat. 8, 42
    140
  • Kapitel: XVI. Ueber die Art der Verechnung der gesetzlichen Dauer der Schwangerschaft, der Kindschaft und Vaterschaft, ...
    143
  • Kapitel: XVII. Können von Jemandem freiwillig bereits gegebene Alimente von einer andern, zur Darreichung derselben verpflichtet ...
    159
  • Kapitel: XVIII. Können von Jemandem einem Andern [z. B. von der Mutter eines (unehelichen) Kindes diesem] freiwillig gegebene Alimente von einer andern, ...
    165
  • Kapitel: XIX. Ueber die Rechtfertigung einer Mutter bei Klagen auf Alimente für ihr Kind gegen dessen Vater
    177
  • Kapitel: XX. Ueber die proceßrechtliche Begründung von Klagen auf Tauf- und Geburtskosten
    184
  • Kapitel: XXI. Können die Kosten der Beerdigung eines unehelichen Kindes mit der Schwängerungs- oder Alimentations Klage schon im voraus, noch bei Lebzeiten des Kindes, mit gefordert und zugesprochen werden?
    187
  • Kapitel: XXII. Ist die Verbindlichkeit eines unehelichen Vaters zur Ernährung seines Kindes, auch in Bezug auf letzteres - ...
    191
  • Kapitel: Gesammtresultate und Beispiele zu XVI. - XXII. oder zu den Beiträge zur Lehre von den Alimenten unehelicher Kinder ...
    192
  • Kapitel: XXIII. Ueber die Verpflichtung der Eigenthümer von Rittergütern, ...
    194
  • Kapitel: XXIV. Die Rechtfertigung zur Sache (legitimation ad causum) muß innerhalb der Rothfrist für den Beweis, ...
    203
  • Kapitel: XXV. Ist in dem Processe einer Ehefrau zur Rechtfertigung des Sachwalters derselben zum Processe die bloße Unterschrift des Ehemannes ...
    215
  • Kapitel: XXVI. Kann die eheliche Mutter ihrer minderjährigen Kinder für diese in dem Concurse ihres Ehemannes ...
    216
  • Kapitel: XXVII. Kann eine Ehefrau in dem Concurse ihres Ehemannes allein und ohne des letzteren Wissen ...
    216
  • Kapitel: XXVIII. Ueber die Beweiskraft gerichtlicher, aber freiwillig, außerhalb eines Processes vorgenommener Schätzungen von Gegenständen des Vermögens durch Sachverständige
    218
  • Kapitel: XXIX. Ist die Beurtheilung des Activvermögens eines Schuldners und seiner Zahlungsfähigkeit die gerichtliche vorher geschehene Schätzung ...
    222
  • Kapitel: XXX. Ueber das Wesen und die Erwerbung der bloßen körperlichen Innehabung (Detention). Ein Rechtsfall. ...
    225
  • Kapitel: XXXI. Zur Erklärung des §. 40. der Bekanntmachung des Ober-Appellations-Gerichts, ...
    238
  • Kapitel: XXXII. Ueber den Beweis der Kenntiß des wahren Werths der verkauften Sache auf Seiten des Verkäufers durch dessen längere Besitzzeit
    239
  • Kapitel: XXXIII. Ueber die Quantificirung und die Last des Beweises des Kaufpreises bei Klagen und Ausflüchten wegen Verletzung über die Hälfte
    241
  • Kapitel: XXXIV. Ueber die Erfodernisse des Inhalts einer guarentigiirten Urkunde und insbesondere: ...
    242
  • Kapitel: XXXV - XXXIX. Ueber den thatsächlichen Grund und Beweis der condictio sine causa, ob rem datorum und der Ausflüchte. Ein Rechtsfall
    244
  • Kapitel: XXXIX - XL. Alle und jede Durchgriffe des Richters im bürgerlichen Processe, insbesondere auch in dem summarischen geringfügiger Rechtssachen sind unzulässig
    253
  • Kapitel: XL. Der Richter darf einen angetragenen, gesetzlich und ausdrücklich zurückgegebenen Eid auch im summarischen Processe ...
    257
  • Kapitel: XLI - XLVI. Kann eine Klage auf denselben Gegenstand aus demselben Grunde alternativ gegen zwei Personen, ... Ein Rechtsfall
    259
  • Kapitel: IIIL. Ueber das Recht der Armenbehörden in der Stadt Dresden und einigen andern Städten, ...
    266
  • Leerseite
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -

Volltext

der Tag des Beischlafs, vorhanden, in diesem aber und bei 
dieser Berechnung und Angabe der Zeit des Beischlafs diese 
(eigentlich im Voraus an und für sich bestimmte und 
gewisse) Zeit von dem spätem Eintritte der Geburt an einem 
und innerhalb eines langen Zeit- Spielraumes von 
vier Monaten (des siebenten, achten, neunten und zehnten 
Monats) abhängig wird. Hierdurch wird also im letzten 
Falle die im Voraus gewisse und bestimmte Zeit des Bei- 
schlafs nach und von einer späteren, von der längern oder 
kürzern Dauer der Schwangerschaft selbst abhängigen, nach 
dem Ungewissen Eintritte der Geburt in einem Spielräume 
von fünf Monaten veränderlichen Zeit abhängig, bestimmt 
und daher selbst veränderlich. Daß dich unzulässig sei, 
leuchtet von selbst ein. 
Ein Beispiet wird dich klar und noch anschaulicher machen. 
concumbirt mit der L. vom Isten Januar 1839 (entweder 
ein Mal, zum ersten und letzten Male, oder von diesem 
Tage an oft oder in jeder Woche) bis zum ersten Mai. Hier 
kann nach der gesetzlichen Annahme die L. von dem schon 
am 3. Juli, aber auch erst am 31. Oetober 1839, ja, sogar 
auch erst am Isten März 1840 niederkommen; und eben so 
gut in der Zeit zwischen dem 31sten Juli 1839 und Isten März 
184V, ohne daß dnrch diese Verschiedenheit des Eintritts der 
Niederkunft die Zeit des Beischlafs oder die Kindschaft u. f. w. 
verändert wird. In Bezug hierauf ist jene zufällige Ungewisse 
und veränderliche Zeit des Eintritts der Geburt ohne allen 
Einfluß. Gesetzt nun a. die Geburt tritt am 3ten Jutt ein, 
und die Geschwängerte bestimmt und berechnet nun in der Ali- 
mentationsklage die Zeit des Beischlafs nach dem Eintritte 
der Niederkunft, so wird hier als Zeit des Beischlafs die 
-zeit vom 3ten Septemper 1839 bis Isten Januar 1840 her- 
auskommen. Wenn aber d. die Niedetkunft am Istm Sep- 
tember erfolgt, so kommt als Zeit des Beischlafs die Zett 
vom 2ten November 1839 bis Isten März 1840 heraus.- 
Kommt aber c. die Geschwängerte am 31sten November nieder,
	        

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