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Zeitschrift für Völkerpsychologie und Sprachwissenschaft, 3.1865

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Bibliographische Daten

fullscreen: Zeitschrift für Völkerpsychologie und Sprachwissenschaft, 3.1865

Monographie

Strukturtyp:
Monographie
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-712775
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-712775
Persistenter Identifier:
BV046757382
Titel:
Allgemeine Handelsbetriebslehre
Autor:
Schär, Johann Friedrich
Erscheinungsort:
Leipzig
Verlag:
G.A. Gloeckner, Verlagsbuchhandlung
Erscheinungsjahr:
1923
Beschreibung:
Wirtschaftswissenschaft
Signatur:
QQ 400 S295(5)+2
Lizenz:
Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Wirtschaftswissenschaft

Nachsatzblatt

Strukturtyp:
Nachsatzblatt
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Zeitschrift für Völkerpsychologie und Sprachwissenschaft
    -
  • Zeitschrift für Völkerpsychologie und Sprachwissenschaft, 3.1865
    [I]
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Vorsatzblatt
    -
  • Titelseite
    [I]
  • Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichniß
    [III]
  • Zeitschriftenheft
    [1]
  • Zeitschriftenheft
    [137]
  • Zeitschriftenartikel: Die rechtliche Stellung der Frauen im alt-römischen und germanischen Recht / Laband, Paul
    [137]
  • Zeitschriftenartikel: Ueber Mannigfaltigkeit des sprachlichen Ausdrucks nach Laut und Begriff. II. Lautliche Verschiedenheit / Pott
    [195]
  • Zeitschriftenartikel: Darstellung einiger interessanter Eigenthümlichkeiten der ungarischen Sprache. I. Die Vermeidung von Relativsätzen und passivischen Constructionen / Arendt, C.
    [216]
  • Zeitschriftenrezension: Anti-Kaulen oder mythische Vorstellungen vom Ursprünge der Völker und Sprachen. Nebst Beurtheilung der zwei sprachwissenschaftlichen Abhandlungen Heinrich von Ewalds. Von A. F. Pott / Steinthal
    [225]
  • Zeitschriftenrezension: F. A. Pott, Doppelung (Reduplication, Gemination) als Bildungsmittel der Sprache, beleuchtet aus Sprachen aller Welttheile / Steinthal
    245
  • Zeitschriftenrezension: Georg Curtius, Grundzüge der griechischen Etymologie. Zweiter Theil
    249
  • Zeitschriftenrezension: K. Brandes, die neugriechische Sprache und die Verwandtschaft der griechischen Sprache mit der deutschen / Steinthal
    255
  • Zeitschriftenheft
    [257]
  • Zeitschriftenheft
    [385]
  • Nachsatzblatt
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

150 
Laband 
wegschicken ( Festus s . v . lictor ) ; bei der Ladung vor Gericht war die sonst übliche Förmlichkeit der manus injectio gegen Matronen nicht gestattet . ( Vergl . Joseph Unger , die Ehe , Seite 75 . Jhering , Geist des röm . Rechts . II , 1 . S . 209 . ) In dem Institut der Vestalinnen finden wir gleichsam einen Cnltus der Jungfräulichkeit und Keuschheit . Auch politische Tugenden sehlen den Römerinnen nicht ; oft genug haben sie in den Gang der Geschichte eingegriffen , oft genug haben sie an Heroismus , Opferwilligkeit und Vaterlandsliebe es den Römern gleich ge - than . Nicht minder erkannten die Römer die Prophetengabe des Weibes an ; es wird genügen , hier die Sage von der Sy - bille zu erwähnen . 
Wenn wir so auf der einen Seite bei Römern und Ger - manen den Werth des Weibes in gleichem Grade und mit Rück - ficht auf dieselben Eigenschaften anerkannt sehen , wenn wir bei beiden hervorragende Frauengestalten bewundern , so sehen wir andererseits auch eine ganz ähnliche Beschränkung des Weibes auf die Sphäre , die ihr nach ihrer natürlichen Bestimmung und nach den Grundlagen des Nerfasfungszustandes zukommt . Bei beiden Völkern ist die Frau auf das Haus angewiesen , in der Volksversammlung , im Gericht hat sie nichts zu schaffen * ) , die öffentlichen Angelegenheiten besorgen die Männer , in Pro - cessen werden die Frauen vertreten , sie müssen nnter dem Schutz , der Obhut und Gewalt eines Mannes stehen , sei es der Ehe - mann oder ein Verwandter , ihre Dispositionsfähigkeit ist be - schränkt , ihre Verfügungen sind an die Einwilligung des Vor - mundes gebunden * * ) . In allen diesen Punkten sind die Grundge - danken des römischen und germanischen Rechts dieselben und lassen sich bei allen Abweichungen in den Details der juristischen Gestal - tnng und der späteren Weiterentwickelung durchaus nicht verkennen . 
Von besonderem Interesse wird die rechtliche Stellung der 
* ) Gell . V , 19 : Cum femiuis nulla comitiorum communio est . Valer . Max . III , 8 , 6 : Quid feminae cum concione ? si patrius mos servetur nihil . 
* * ) Livius XXXIV , 2 : Majores nostri nullam . ne privatam quidem rem agere feminas sine auctore voluerunt , in manu esse parentium , fra - trum , virorum . Ulpian XI , 1 : Tutores constituuntur . . . . feminis . . . tarn impuberibus quam puberibus et propter sexus infirmitatem et proptcr forensium rerum ignorantiam .
	        

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