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Feuerbachs Straftheorie und ihr Verhältnis zur Kantischen Philosophie

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

Objekt: Feuerbachs Straftheorie und ihr Verhältnis zur Kantischen Philosophie

Monographie

Strukturtyp:
Monographie
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-714688
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714688
Persistenter Identifier:
BV048300794
Titel:
Skizzen aus dem Völkerleben
Autor:
Winkler, Heinrich
Erscheinungsort:
Berlin
Verlag:
Ferd. Dümmlers Verlagsbuchhandlung
Erscheinungsjahr:
1903
Beschreibung:
Sozial- und Kulturanthropologie#Gesamtdarstellungen und Sammelwerke
Signatur:
Pm 39785:F8
Lizenz:
Attribution-ShareAlike 4.0 International (CC BY-SA 4.0)
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Sozial- und Kulturanthropologie > Gesamtdarstellungen und Sammelwerke

Vorderer Einband

Strukturtyp:
Vorderer Einband
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Feuerbachs Straftheorie und ihr Verhältnis zur Kantischen Philosophie
    -
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Titelseite
    -
  • Inhaltsverzeichnis
    -
  • Einleitung: I. Einleitung
    [1]
  • Kapitel: II. Kants Lehre
    5
  • Kapitel: III. Feuerbachs Lehre
    16
  • Kapitel: IV. Das Verhältnis der Feuerbachschen Straftheorie zur Kantischen Philosophie
    34
  • Kapitel: V. Schlussbetrachtung
    48
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -

Volltext

Kants Rechtsphilosophie im allgemeinen. 5 
gemeinen und ihrer Straftheorie im besonderen vertraut machen, 
der dritte schliesslich auf dem Wege der Yergleichung heider An- 
schauungen die Abhängigkeit der Feuerbachschen Straftheorie 
feststellt, II. Kants Lehre. 
1. Kants Rechtsphilosophie im allgemeinen. 
Um Kants rechtsphilosophische Überzeugungen kennen und 
verstehen zu lernen, muss man sich ausser an die „Kritik der 
reinen Vernunft" (1781) und die ethischen Schriften „Grundlegung 
der Metaphysik der Sitten" (1784) und „Kritik der praktischen 
Vernunft" (1788) namentlich an die „metaphysischen Anfangsgründe 
der Rechtslehre" in der „Metaphysik der..Sitten" von 1797 halten. 
Da aber dieses Werk schon dem hohen Greisenalter des Königs- 
bergischen Weisen angehört und namentlich im Staatsrechte deut- 
liche Spuren abnehmender Geisteskraft aufweist, so ist es ratsam, 
seine darin enthaltenen staatsrechtlichen Anschauungen auch in 
der Schrift von 1.7.93 - n a ch zul& se n „Über...den. Gemeinspruch: „das 
mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis", 
deren zweiter Teil „Von dem Verhältnis der Theorie zur Praxis 
im Staatsrecht (gegen Hobbes)" handelt. Ausserdem ist von Nutzen 
die Lektüre der Aufsätze: „Idee zu einer allgemeinen Geschichte 
in weltbürgerlicher Absicht" (1784), „Mutmasslicher Anfang der 
Menschengeschichte" (1786) und „Zum ewigen Frieden" (1795). 
Für unsere Darstellung können natürlich nur diejenigen rechts- 
philosophischen Überzeugungen Kants in Betracht kommen, die 
mit seiner und mit Feuerbachs Straftheorie in irgend welchem 
Zusammenhange stehen. 
Während die theoretische Vernunft dem wirklichen Eeiche 
der Natur ihre Gesetze vorschreibt und auf diese Weise Erkenntnis 
ermöglicht, ist die praktische Vernunft die Gesetzgeberin über das 
mögliche Eeich der Zwecke, das durch das menschliche Handeln 
verwirklicht werden und in der Moralität als dem höchsten Zwecke 
gipfeln soll. Wäre der Mensch ein rein geistiges Wesen, so müsste 
für ihn mit der blossen Thatsache der Existenz solcher praktischer 
Gesetze auch der Zwang ihrer Befolgung verbunden sein. Da der 
Mensch aber auch der Welt der Erscheinungen angehört und sich 
bei seinem Handeln für ihre Einflüsse nur zu empfänglich erweist,
	        

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