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Das Königtum Wilhelms von Holland

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Nutzungslizenz

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Bibliographische Daten

Inhalt / Download : Das Königtum Wilhelms von Holland

Monographie

Strukturtyp:
Monographie
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-717900
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-717900
Persistenter Identifier:
BV049054380
Titel:
Friedrich Nietzsche und die Frauen seiner Zeit
Autor:
Förster-Nietzsche, Elisabeth
Erscheinungsort:
München
Verlag:
C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung
Erscheinungsjahr:
1935
Beschreibung:
Philosophie
Signatur:
Phil. 11543:F8
Lizenz:
Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Philosophie

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Erster Teil. Nietzsche im Leben und Umgang
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Unangenehme Erlebnisse
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Das Königtum Wilhelms von Holland
    [III]
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Leerseite
    -
  • Titelseite
    [II]
  • Vorwort
    [V]
  • Inhaltsverzeichnis: Inhalt
    [VII]
  • Einleitung
    [1]
  • Kapitel: I. Der Kampf ums Reich
    [5]
  • Kapitel: II. Das Reich und die Parteien
    64
  • Kapitel: III. Die territorialen Kämpfe
    91
  • Kapitel: IV. Stellung und Machtmittel des Gegenkönigtums
    134
  • Kapitel: V. Das unbestrittene Königtum
    142
  • Leerseite
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

,111. Die territorialen Kämpfe.107 
nicht direkt auf den Frieden von Brüssel, für den sie allerdings früher 
schon ausbedungen worden waren1, sondern vielmehr auf eine Erneue­ 
rung desselben zu gehen. Es ergiebt sich das aus der Abweichung dei 
beiden unter sich gleichlautenden Stücke von dem Garantiebriefe des 
Herzogs von Brabant (Mai 19.). Während dieser bezeugt: „cum discordia 
mota esset, fa'cta est pax et concordia“ etc.2, sagen unsere Stücke: 
 ,,quod, cum — pax sit reformata — literas nostras damus“.3 
Beidemale ist, wie das Perfektum zeigt, auf die eben vollendeten Akte 
Bezug genommen, der Herzog spricht von dem Brüsseler Vertrag, die 
beiden ändern Stücke von einem Akt der zu Mons selbst vorgenommen 
sein muß, und sie bezeichnen diesen als eine ,,reformatio pacis d. h. 
als eine Erneuerung des Brüsseler Eriedens. 
Wir müssen weiter einige Stellen aus einem späteren Aktenstück 
herbeiziehen, das Yan der Bergh 1, 307 ff. giebt, und das, wie gleich 
bemerkt sein mag, dem Jahre 1252, nicht 1253, angehört.4 Flandern 
beklagt sich darin über Vertragsbruch seitens Hollands folgendermaßen: 
(j 1)   quod (Willelmus) homines suos Hollandie, quos dicta comitissa 
ei'nominavit, usque ad viginti, non fecit iurare pacem et sigillare cartam. 
Es muß also zwischen Wilhelm und der Gräfin einen Vertrag gegeben 
haben, in welchem bestimmt war, daß zwanzig von der Gräfin zu 
ernennende holländische Vasallen denselben nachgehends beschwören und 
die Urkunde mitbesiegeln sollten. Einen solchen Vertrag haben wir 
unter den uns bekannten nicht. — Ferner: auch Geiseln sind bei Ge­ 
legenheit derselben von Holland gegeben worden, und zwar die Herren 
Wirich von Daun und Arnold von Diest und noch vier andere, im 
Ganzen also sechs. Sie waren gegeben „super omnibus articulis qui 
continentur in privilegio pacis perficiendae“, und es wird weiter gesagt, 
wohl mit den Worten der Urkunde, in der das ausgemacht war, daß 
sie in Brügge bleiben sollten, bis die Gräfin sie freiwillig entließe, oder 
sonst bis zur Erfüllung aller Bedingungen. Auch eine Urkunde, in der 
das stünde, haben wir nicht. Von einer Identificierung dieser Geiseln 
mit jenen zehn, die für Anweisung der 1500 Mk. Entschädigungsgelder 
gegeben werden sollten, kann, wie man sofort sieht, keine Bede sein. 
Sonst aber ist in den ganzen Urkunden des Brüsseler Friedens, auch 
in der sonst so umständlichen und wortreichen Haupturkunde, von 
diesen Geiseln und von Geiseln überhaupt nicht die Bede. 
Alles das nötigt also eine sonst unbekannte Erneuerung des Brüsseler 
Friedens mit eigentümlichen Ausführungsbestimmungen (woiauf \iel- 
1 Keg. 5010. 2 v. d. Bergh 1, 276. 
3 Ivluit 2, 595. 598. 4 S. u.
	        

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