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Praktische Abhandlungen aus dem heutigen römischen Privat-Rechte und gemeinen teutschen Civil-Prozesse

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

fullscreen: Praktische Abhandlungen aus dem heutigen römischen Privat-Rechte und gemeinen teutschen Civil-Prozesse

Monographie

Strukturtyp:
Monographie
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-709368
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-709368
Persistenter Identifier:
BV041932453
Titel:
Praktische Abhandlungen aus dem heutigen römischen Privat-Rechte und gemeinen teutschen Civil-Prozesse
Untertitel:
mit Entscheidungen höherer Behörden
Autor:
Schaffrath, Wilhelm Michael
Erscheinungsort:
Bautzen
Verlag:
Reichel
Erscheinungsjahr:
1841
Umfang:
VIII, 280 S.
Beschreibung:
Rechtswissenschaft
Signatur:
Gc 76833:F8
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Rechtswissenschaft

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
X. Kann die Gläubigerschaft die nochmalige Subhastation des Grundstücks des Gemeinschuldners fodern, ...
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Praktische Abhandlungen aus dem heutigen römischen Privat-Rechte und gemeinen teutschen Civil-Prozesse
    [I]
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Leerseite
    -
  • Titelseite
    [I]
  • Vorwort: Vorrede
    [III]
  • Inhaltsverzeichnis: Allgemeines Verzeichnis der Abhandlungen
    [V]
  • Kapitel: I. Ist ein rechtskräftig zuerkannter Eid, ...
    [1]
  • Kapitel: II. Muß der Kläger den thatsächlichen Grund seiner Klage (auf Rückzahlung des Darlehns) z. B. das Darlehn - ...
    14
  • Kapitel: III - IX. Ueber die vertragsmäßige Zeit der Erfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; oder III.: Was ist ein "dies certus"?
    21
  • Kapitel: IV. Ueber die von einem ungewissen Ereignisse abhängig gemachte Zahlungszeit
    30
  • Kapitel: V. Ueber die in die Willkür des Gläubigers oder Schuldners gesetzte Zahlungszeit
    36
  • Kapitel: VI. Ueber die von dem Bedürfnisse des Gläubigers abhängig gemachte Zahlungszeit
    39
  • Kapitel: VII. Ueber die von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängig gemachte Zahlungszeit
    43
  • Kapitel: VIII. Ueber die Bestimmung der Zahlungszeit mit den Worten: "ehestens, sobald als möglich, in kurzem," ...
    46
  • Kapitel: IX. Ueber den Begriff des Vermögens
    51
  • Kapitel: X. Kann die Gläubigerschaft die nochmalige Subhastation des Grundstücks des Gemeinschuldners fodern, ...
    53
  • Kapitel: XI. Kann die Paulianische Klage auch vor erfolgter Güterabtretung oder vor eröffnetem oder erkanntem Concurse angestellt werden?
    60
  • Kapitel: XII. Ueber Kostenerstattung und Kostencompensation
    65
  • Kapitel: XIII. Versuch einer übersichtlichen Darstellung der obersten Grundsätze über die Beweislast im bürgerlichen Verfahren
    70
  • Kapitel: XIV. Das depositum irregulare
    97
  • Kapitel: XV. Die const. 8. d. novat. 8, 42
    140
  • Kapitel: XVI. Ueber die Art der Verechnung der gesetzlichen Dauer der Schwangerschaft, der Kindschaft und Vaterschaft, ...
    143
  • Kapitel: XVII. Können von Jemandem freiwillig bereits gegebene Alimente von einer andern, zur Darreichung derselben verpflichtet ...
    159
  • Kapitel: XVIII. Können von Jemandem einem Andern [z. B. von der Mutter eines (unehelichen) Kindes diesem] freiwillig gegebene Alimente von einer andern, ...
    165
  • Kapitel: XIX. Ueber die Rechtfertigung einer Mutter bei Klagen auf Alimente für ihr Kind gegen dessen Vater
    177
  • Kapitel: XX. Ueber die proceßrechtliche Begründung von Klagen auf Tauf- und Geburtskosten
    184
  • Kapitel: XXI. Können die Kosten der Beerdigung eines unehelichen Kindes mit der Schwängerungs- oder Alimentations Klage schon im voraus, noch bei Lebzeiten des Kindes, mit gefordert und zugesprochen werden?
    187
  • Kapitel: XXII. Ist die Verbindlichkeit eines unehelichen Vaters zur Ernährung seines Kindes, auch in Bezug auf letzteres - ...
    191
  • Kapitel: Gesammtresultate und Beispiele zu XVI. - XXII. oder zu den Beiträge zur Lehre von den Alimenten unehelicher Kinder ...
    192
  • Kapitel: XXIII. Ueber die Verpflichtung der Eigenthümer von Rittergütern, ...
    194
  • Kapitel: XXIV. Die Rechtfertigung zur Sache (legitimation ad causum) muß innerhalb der Rothfrist für den Beweis, ...
    203
  • Kapitel: XXV. Ist in dem Processe einer Ehefrau zur Rechtfertigung des Sachwalters derselben zum Processe die bloße Unterschrift des Ehemannes ...
    215
  • Kapitel: XXVI. Kann die eheliche Mutter ihrer minderjährigen Kinder für diese in dem Concurse ihres Ehemannes ...
    216
  • Kapitel: XXVII. Kann eine Ehefrau in dem Concurse ihres Ehemannes allein und ohne des letzteren Wissen ...
    216
  • Kapitel: XXVIII. Ueber die Beweiskraft gerichtlicher, aber freiwillig, außerhalb eines Processes vorgenommener Schätzungen von Gegenständen des Vermögens durch Sachverständige
    218
  • Kapitel: XXIX. Ist die Beurtheilung des Activvermögens eines Schuldners und seiner Zahlungsfähigkeit die gerichtliche vorher geschehene Schätzung ...
    222
  • Kapitel: XXX. Ueber das Wesen und die Erwerbung der bloßen körperlichen Innehabung (Detention). Ein Rechtsfall. ...
    225
  • Kapitel: XXXI. Zur Erklärung des §. 40. der Bekanntmachung des Ober-Appellations-Gerichts, ...
    238
  • Kapitel: XXXII. Ueber den Beweis der Kenntiß des wahren Werths der verkauften Sache auf Seiten des Verkäufers durch dessen längere Besitzzeit
    239
  • Kapitel: XXXIII. Ueber die Quantificirung und die Last des Beweises des Kaufpreises bei Klagen und Ausflüchten wegen Verletzung über die Hälfte
    241
  • Kapitel: XXXIV. Ueber die Erfodernisse des Inhalts einer guarentigiirten Urkunde und insbesondere: ...
    242
  • Kapitel: XXXV - XXXIX. Ueber den thatsächlichen Grund und Beweis der condictio sine causa, ob rem datorum und der Ausflüchte. Ein Rechtsfall
    244
  • Kapitel: XXXIX - XL. Alle und jede Durchgriffe des Richters im bürgerlichen Processe, insbesondere auch in dem summarischen geringfügiger Rechtssachen sind unzulässig
    253
  • Kapitel: XL. Der Richter darf einen angetragenen, gesetzlich und ausdrücklich zurückgegebenen Eid auch im summarischen Processe ...
    257
  • Kapitel: XLI - XLVI. Kann eine Klage auf denselben Gegenstand aus demselben Grunde alternativ gegen zwei Personen, ... Ein Rechtsfall
    259
  • Kapitel: IIIL. Ueber das Recht der Armenbehörden in der Stadt Dresden und einigen andern Städten, ...
    266
  • Leerseite
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -

Volltext

— 5i4 — 
deS Grundstücks bereits ein dingliches Recht, natürliches Eigen- 
thum an dem Grundstücke, und er kann daher die gerichtliche 
Lehnsauflassung und die gerichtliche Belehnung bezüglich vom 
Güterverireter (anstatt des Gemeinschuldners oder Verkäufers) 
oder vom Richter fodern. ^Eurtius, i. a. W. II. Thl. Iste 
Abth. 3te Aufl. 1835. §. 7i44. E. 167.^ Ist in einem 
solchen Falle, wo Eoncurs zu dem Vermögen des Verkäufers 
und bisherigen Eigentümers eines Grundstücks ausbricht, nach 
dem Verkaufe oder nach der Subhastation deo Grundstücks 
und vor Eröffnung des Coucurfts weder Uebergabe des Grund- 
stücks an den Käufer noch dessen Adjudieation an den Erstehet 
erfolgt, so hat der Käufer und Erstehet nur erst ein persön- 
liches, noch kein dingliches Recht, noch- kein Eigenthum an 
dem erkauften oder erstandenen Grundstücke. Pielmehr ist in 
einem solchen Falle das dingliche Recht oder das Eigenthum 
an dem Grundstücke noch bei dem bisherigen Eigenthümer, 
und bei Eröffnung des Concurfts zu dem Vermögen desselben 
auf die Gläubigerschaft oder den EoncurS übergegangen. Dieser, 
der Gläubigerschaft, gegenüber hat der Käufer oder Ersteher 
des Grundstücks nur ein persönliches Recht auf Erfüllung 
des Kaufvertrags oder der Subhastation gegen den bisherigen 
Eigenthümer, wie der Abmiether und Pachter von. Grundstücken 
eines in Eoncurs verfallenen Eigenthümers aus Erfüllung 
oder Fortsetzung der Miethe oder d?K Pachts nur ein persön- 
liches Recht hat, welches durch den Ausbruch des EoncurseS 
erlischt, selbst wenn der Pachter die Pachtgelder pränumeriret 
und eine gerichtliche Hypothek erlangt hat. sE. P. O. aä tit. 
39. §. 4. Banq. Mandat v.7. Jan. 1724. §.5. (I.F. I. 928.) 
Gesch. Banq. Mandat v. SO.Decbr. 1766. §.5. (I.F. I. 928.)^ 
Dieses persönliche Recht ist natürlich schwächer und unwirk- 
samer als das, mit demselben collidirende dingliche Recht oder 
Eigenthum der Gläubigerschaft, oder, wenn man einen solchen 
Nebergang der Rechte des Gemeinschuldners auf die Gläu- 
bigerschaft nicht annehmen will, als das Recht derselben, 
das gesammte Eigcnthum des Gemeinschuldners zu ihrer
	        

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