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Anthropos, 20.1925

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliographische Daten

fullscreen: Anthropos, 20.1925

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-714789
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714789
Persistenter Identifier:
BV041701500
Titel:
Anthropos
Untertitel:
internationale Zeitschrift für Völker- u. Sprachenkunde
Weitere Titel:
Anthropos
Erscheinungsort:
Fribourg
Verlag:
Ed. St. Paul, Anthropos-Institut
Erscheinungsjahr:
1906
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie
Wissensgebiet:
Sozial- und Kulturanthropologie > Allgemeines

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Werks-URN (URL):
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:11-709513
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-709513
Persistenter Identifier:
DE-11-001853197
Titel:
Anthropos, 20.1925
Erscheinungsjahr:
1919
Signatur:
LA 1118-20
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
XX. Jahrgang, 1925, Heft 3
Sonstige Person:
Koppers, W.
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Zeitschriftenartikel

Strukturtyp:
Zeitschriftenartikel
Titel:
Der Kollektivismus der Inkas in Peru. (Schluß.)
Sonstige Person:
Trimborn, Hermann
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Geschichte des preußischen Unterrichtsgesetzes
    [I]
  • Vorderer Einband
    -
  • Vorderer Buchspiegel
    -
  • Leerseite
    -
  • Titelseite
    [I]
  • Vorwort: Vorrede
    [III]
  • Inhaltsverzeichnis: Inhalt
    [V]
  • Einleitung: Einleitung und Uebersicht
    [VII]
  • Kapitel: I. Abschnitt. Vorgeschichte
    [1]
  • Kapitel: II. Abschnitt. Das Ministerium Altenstein
    [56]
  • Kapitel: III. Abschnitt. Das Ministerium Eichhorn
    [108]
  • Kapitel: IV. Abschnitt. Die Jahre der Revolution
    [144]
  • Kapitel: V. Abschnitt. Die Reaktion
    [178]
  • Kapitel: VI. Abschnitt. Die neue Aera
    [206]
  • Kapitel: VII. Abschnitt. Das Ministerium Mühler
    [226]
  • Kapitel: VIII. Abschnitt. Die neue Zeit
    [262]
  • Spezialregister
    277
  • Tabelle: Tabelle I. Personalverzeichniß der preußischen Unterrichts-Verwaltung
    Tabelle I
  • Tabelle: Tab. II. Tabellarische Uebersicht über die Grundzüge der vier Preuß. Unterrichtsgesetzentwürfe um 1819, 1850, 1862 und 1869
    Tab. II
  • Tabelle: Tab. III. Tabellarische Uebersicht über die Grundzüge der neusten Unterrichtsgesetze anderer deutscher Staaten
    Tab. III
  • Leerseite
    -
  • Hinterer Buchspiegel
    -
  • Hinterer Einband
    -
  • Farbkeil
    -

Volltext

184 
ministeriellen Verordnungen in seinem Geiste zu regeln, — oder Stiehl 
hatte es wenigstens verstanden, ihm schon diejenigen Ansichten über das 
Unterrichtswesen einzuflößen, welche dazu gehörten, um zwei Jahre später 
die Unterschrift zu den Regulativen zu geben. — 
In Betreff der Lehrerbesoldung versuchte es Raumer, innerhalb 
der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Obwohl er am 
7. Mai 1851 noch erklärt hatte, „daß es nicht möglich sein werde, 
den Schullehrern allgemein eine Einkommensverbesserung zu verschaffen, 
und weiter nichts geschehen könne, als in solchen Fällen, wo klar vorliege, 
daß ihr Gehalt nicht ausreiche, sie vor Sorgen zu schützen," — so erließ 
er doch am 6. März 1852 ein Rescript, welches von dem Grundsatz 
ausging, „daß die Besoldungsfrage einer neuen, die ganze Monarchie 
umfassenden Regelung bedürfe, da die meisten Bestimmungen über die 
Höhe des Lehrereinkommens aus einer Zeit herrührten, seit welcher sich 
der Werth des Geldes wesentlich verringert habe und seit welcher die An 
forderungen an die Zeit und die Kraft des Lehrers sich erheblich gesteigert 
haben, und da hiernach wirklich die Besoldungen vieler Lehrer 
stellen deren Inhabern nicht mehr ausreichenden Unterhalt ge 
währten." Die Absicht des Ministers war löblich, — das Hauptmittel 
aber, durch welches er die erforderlichen Geldmittel beschaffen wollte, so 
gut als ungesetzlich: nämlich die Erhöhung des Schulgeldes. 
Wie gezeigt worden ist, hat das Schulgeld bei der Dotation der 
Volksschule in Preußen immer nur eine untergeordnete Rolle gespielt. 
Friedrich Wilhelm basirte die Dotation auf Verleihung von Grundbe 
sitz, Naturalien und Privilegien; Friedrich des Großen Versuch, im 
Landschulreglement von 1764 eine Einkommenerhöhung durch Steigerung 
des Schulgeldbeitrages zu erreichen, erstickte in der Geburt; das Allgemeine 
Landrecht erklärt die Schullast als gemeine Last und läßt das Schul 
geld nur nebenbei als Nothbehels bestehen, bis die Organisation der Schul 
last als gemeinsame Last durchgeführt sein wird (Mt. XII. § 32); auf 
Grund dessen verfügt der Minister v. Altenstein am 18. April 1831, 
„daß die Aufbringung der Schulunterhaltung und besonders der Lehrer 
besoldung durch Schulgeld seit Publikation des Allgemeinen Land rech tes 
überhaupt nicht mehr die eigentlich gesetzmäßige Einrichtung sei"; und zu 
letzt erklärt die Verfassung von 1850 (Art. 25): „In der öffentlichen 
Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt." 
Alledem zum Trotz verfügt der preußische Unterrichtsminister in jenem 
Rescript v. 6. Mai 1852: „Wo Schulgeld erhoben wird, haben die König 
lichen Regierungen nach der Instruction vom 23. Oct. 1817, §. 18 pos. f. 
das Recht, dasselbe festzusetzen und zu reguliren. Ist eine Verbesserung 
des Lehrereinkommens erforderlich, so wird zunächst um so mehr zu einer
	        

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