Vaterrecht: und Mutterrecht in Afrika. 115
mals als Folge der Aschanti-Einwanderung bestanden wohl noch
größere Gruppen, („tribus“ und „elans“) doch heute gibt es nur noch
die von ihm sogenannten „familles globales“. Diese bestehen gewöhn-
lich aus der Kleinfamilie des Familienältesten, dessen Brüdern und
ihren Familien, den nichtverheirateten Schwestern des Patriarchen
und den Kindern der verheirateten Schwestern oder Witwen. Ein
Rest der älteren Clan- und Stammesorganisation ist aber noch heute
zu verspüren: eine gewisses moralisches Band verbindet sowohl die
Großfamilien, die vom gleichen Clan abstammen, und sogar die alten
Clanabkömmlinge, die von dem gleichen „tribu‘“ herkommen. So
haben die Patriarchen, welche direkt von den Clanhäuptlingen, und
die Patriarchen, welche von den „tribu“-Häuptern ihre Herkunft ab-
leiten, über alle zu dem betreffenden Clan, resp. Stamm, gehörigen
Familien eine gewisse Autorität. Heute bestehen, wie gesagt, nur
noch jene matrilinearen Großfamilien. Der Vorsteher oder Patriarch
einer solchen kann nun ein Mann oder eine Frau sein. Ist die
letztere eine Witwe, so ist ihre Stellung genau die gleiche, wie die
eines männlichen Patriarchen und ihre Kinder nehmen an der Familie
teil, deren Chef sie ist. Ist es eine Verheiratete und ihr Mann gehört
einer niedereren gesellschaftlichen Stellung als sie an, so übt sie ruhig
die Altestenrechte aus; bekleidet ihr Mann aber einen sozial höheren
Rang als sie, so überläBt sie das Altestenrecht dem nächstältesten
Bruder und geht zur Familie des Mannes. Ebenso gehen die ver-
heirateten Schwestern zu ihren Gatten. Die Kinder bleiben aber
Stets in der Mutterfamilie. Sie erben nur vom Mutterbruder und
nicht vom Vater.
Während bei den Baule und den Agni der Mutterbruder eine
große Macht über seine Schwestersöhne hat (in Indenie besteht ein
enges Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Verwandten) scheinen
Seine Befugnisse bei den Abron im Norden der Elfenbein- und Gold-
küste geschwächt zu sein. Benquey (s. Tabelle) schreibt: „la parente
Setablit par les deux tiges, mais au point de vue politique et
Successoral la tige maternelle est la seule reconnue . . . . Tous les
enfants issus de frères sont considérés comme fils de tous les frères;
Seuls les enfants issus de soeurs sont appelés ,neveux“. L’oncle n'a
aucune autorité sur les neveux, fils de soeur, et ne peut devenir leur
tuteur“ Ganz ähnlich urteilt er über die Verhältnisse bei den
ulango. Möglicherweise liegt hier ein Mif verstündnis vor; das
Erbrecht beider Völker jedenfalls ist ganz und gar matrilinear. Bei
den Alladiern, einem Volke der Lagunensprachgruppe an der Kiiste,
fang Lamblin etwa folgendes: Die ganze alladische Gesellschaft baut
Sich auf der Verwandtschaft durch den Mutterstamm auf. Die
1tglieder der Muttergruppe heißen ,,etioko“, und der älteste der
loko ist Familienhaupt. Nur jene Kinder, welche von einer
amiliensklavin geboren sind, gehören zu den ,,etioko“ des Vaters
es typische Erscheinung des Mutterrechtes!). Die Rechte des
Rm erbruders sind größer als die des Vaters; er kann den Neffen
Schw zu ihm zu ziehen. Nach dem Tode des Vaters geht der
des Pestersolun ganz zu seinem Oheim. Der Vater hat in allen Akten
aber am ichen Lebens in der Erziehung seiner Kinder mitzusprechen,
Mutter; allen Dingen, die deren ganzes Leben angehen, hat der
roruder ein Vetorecht, das stets beachtet wird. Er kann sogar
ARE den Willen des Vaters über dessen Kind verfügen, ja er ist
p Am Schon zu Lebzeiten des Vaters Vormund über seine Schwester-
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