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fullscreen: Zeitschrift für Ethnologie, 58/59.1926/27

Vaterrecht: und Mutterrecht in Afrika. 115 
mals als Folge der Aschanti-Einwanderung bestanden wohl noch 
größere Gruppen, („tribus“ und „elans“) doch heute gibt es nur noch 
die von ihm sogenannten „familles globales“. Diese bestehen gewöhn- 
lich aus der Kleinfamilie des Familienältesten, dessen Brüdern und 
ihren Familien, den nichtverheirateten Schwestern des Patriarchen 
und den Kindern der verheirateten Schwestern oder Witwen. Ein 
Rest der älteren Clan- und Stammesorganisation ist aber noch heute 
zu verspüren: eine gewisses moralisches Band verbindet sowohl die 
Großfamilien, die vom gleichen Clan abstammen, und sogar die alten 
Clanabkömmlinge, die von dem gleichen „tribu‘“ herkommen. So 
haben die Patriarchen, welche direkt von den Clanhäuptlingen, und 
die Patriarchen, welche von den „tribu“-Häuptern ihre Herkunft ab- 
leiten, über alle zu dem betreffenden Clan, resp. Stamm, gehörigen 
Familien eine gewisse Autorität. Heute bestehen, wie gesagt, nur 
noch jene matrilinearen Großfamilien. Der Vorsteher oder Patriarch 
einer solchen kann nun ein Mann oder eine Frau sein. Ist die 
letztere eine Witwe, so ist ihre Stellung genau die gleiche, wie die 
eines männlichen Patriarchen und ihre Kinder nehmen an der Familie 
teil, deren Chef sie ist. Ist es eine Verheiratete und ihr Mann gehört 
einer niedereren gesellschaftlichen Stellung als sie an, so übt sie ruhig 
die Altestenrechte aus; bekleidet ihr Mann aber einen sozial höheren 
Rang als sie, so überläBt sie das Altestenrecht dem nächstältesten 
Bruder und geht zur Familie des Mannes. Ebenso gehen die ver- 
heirateten Schwestern zu ihren Gatten. Die Kinder bleiben aber 
Stets in der Mutterfamilie. Sie erben nur vom Mutterbruder und 
nicht vom Vater. 
Während bei den Baule und den Agni der Mutterbruder eine 
große Macht über seine Schwestersöhne hat (in Indenie besteht ein 
enges Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Verwandten) scheinen 
Seine Befugnisse bei den Abron im Norden der Elfenbein- und Gold- 
küste geschwächt zu sein. Benquey (s. Tabelle) schreibt: „la parente 
Setablit par les deux tiges, mais au point de vue politique et 
Successoral la tige maternelle est la seule reconnue . . . . Tous les 
enfants issus de frères sont considérés comme fils de tous les frères; 
Seuls les enfants issus de soeurs sont appelés ,neveux“. L’oncle n'a 
aucune autorité sur les neveux, fils de soeur, et ne peut devenir leur 
tuteur“ Ganz ähnlich urteilt er über die Verhältnisse bei den 
ulango. Möglicherweise liegt hier ein Mif verstündnis vor; das 
Erbrecht beider Völker jedenfalls ist ganz und gar matrilinear. Bei 
den Alladiern, einem Volke der Lagunensprachgruppe an der Kiiste, 
fang Lamblin etwa folgendes: Die ganze alladische Gesellschaft baut 
Sich auf der Verwandtschaft durch den Mutterstamm auf. Die 
1tglieder der Muttergruppe heißen ,,etioko“, und der älteste der 
loko ist Familienhaupt. Nur jene Kinder, welche von einer 
amiliensklavin geboren sind, gehören zu den ,,etioko“ des Vaters 
es typische Erscheinung des Mutterrechtes!). Die Rechte des 
Rm erbruders sind größer als die des Vaters; er kann den Neffen 
Schw zu ihm zu ziehen. Nach dem Tode des Vaters geht der 
des Pestersolun ganz zu seinem Oheim. Der Vater hat in allen Akten 
aber am ichen Lebens in der Erziehung seiner Kinder mitzusprechen, 
Mutter; allen Dingen, die deren ganzes Leben angehen, hat der 
roruder ein Vetorecht, das stets beachtet wird. Er kann sogar 
ARE den Willen des Vaters über dessen Kind verfügen, ja er ist 
p Am Schon zu Lebzeiten des Vaters Vormund über seine Schwester- 
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