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Full Text: Hochschulgesetz

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MWö y * n Hochschulgcsctz . 
( Hambnrgisches Gesetze und Verordnungsblatt Nr . 17 , ausgegeben am 6 . Februar 1921 , Seite t>5> . ) o Der Senat verkündet das nachstehende , von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz : 
1 . Zeil 
* Die Hochschulbehörde 
§ 1 
Das^ Hochschulwesen des hamburgischen Staats untersteht der Hochschulbehörde . Das Hochschulwesen umfaßt die Universität , die Wissenschaftlichen Anstalten , die Volks - Hochschule und das Technische Vorlesungswesen . 
§ 2 
Der Hochschulbehörde gehöre« au : 
1 . zwei Mitglieder des Senats , 
2 . sechs von der Bürgerschaft auf drei Jahre gewählte Persoueu , von denen jedes Jahr zwei auSscheideu , 
3 . ein bürgerliches Mitglied der Fiuauzdeputatiou , 
4 . eilt Mitglied des Kuratoriums der . Hamburgischeu Wissenschaftlichen Stiftung , 5> . ein Mitglied des kaufmännischen Beirats für das Welt - Wirtschafts - Archiv , 
i» . der Rektor und ein weiterer vom Universitätsseuat auf ein Jahr gewählter Vertreter der Universität , 
7 . der Leiter der Volkshochschule , 
8 . der Leiter des Technischen Vorlesungswesens , 
9 . ein Vertreter der Wissenschaftlichen Anstalten , der von der Gesauilheit ihrer Direktoren und wissenschaftlicheil Beamten aus der Zahl der Direktoren auf ein Jahr gewählt wird . 
Au deu Sitznngm der Behörde nehmen in Angelegenheiten ihrer Fakultät die Dekaue ' mit beratender Stimme teil . 
§ 3 
Die Hochschulbehörde kann für einzelne ihrer Aufgaben Beiräte einsetzen . 
2 . Teil Die Universität 
1 . Abschnitt Die Universität im Allgemeinen H 4 
Die Hamburgische Uuiversität hat die Aufgabe , durch Forschung und Lehre die Wissen - schaften zu pflegen und zu verbreite« .
	        
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