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( Hambnrgisches Gesetze und Verordnungsblatt Nr . 17 , ausgegeben am 6 . Februar 1921 , Seite t>5> . ) o Der Senat verkündet das nachstehende , von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz :
1 . Zeil
* Die Hochschulbehörde
§ 1
Das^ Hochschulwesen des hamburgischen Staats untersteht der Hochschulbehörde . Das Hochschulwesen umfaßt die Universität , die Wissenschaftlichen Anstalten , die Volks - Hochschule und das Technische Vorlesungswesen .
§ 2
Der Hochschulbehörde gehöre« au :
1 . zwei Mitglieder des Senats ,
2 . sechs von der Bürgerschaft auf drei Jahre gewählte Persoueu , von denen jedes Jahr zwei auSscheideu ,
3 . ein bürgerliches Mitglied der Fiuauzdeputatiou ,
4 . eilt Mitglied des Kuratoriums der . Hamburgischeu Wissenschaftlichen Stiftung , 5> . ein Mitglied des kaufmännischen Beirats für das Welt - Wirtschafts - Archiv ,
i» . der Rektor und ein weiterer vom Universitätsseuat auf ein Jahr gewählter Vertreter der Universität ,
7 . der Leiter der Volkshochschule ,
8 . der Leiter des Technischen Vorlesungswesens ,
9 . ein Vertreter der Wissenschaftlichen Anstalten , der von der Gesauilheit ihrer Direktoren und wissenschaftlicheil Beamten aus der Zahl der Direktoren auf ein Jahr gewählt wird .
Au deu Sitznngm der Behörde nehmen in Angelegenheiten ihrer Fakultät die Dekaue ' mit beratender Stimme teil .
§ 3
Die Hochschulbehörde kann für einzelne ihrer Aufgaben Beiräte einsetzen .
2 . Teil Die Universität
1 . Abschnitt Die Universität im Allgemeinen H 4
Die Hamburgische Uuiversität hat die Aufgabe , durch Forschung und Lehre die Wissen - schaften zu pflegen und zu verbreite« .