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Es weVden gestrichen :
1 . in § 9 des Unterrichtsgesetzes vom 11 . November 1870 die Worte : „ sämtliche öffentliche wissenschaftliche Anstalten " ;
2 in § 24 des Revidierten Gesetzes über die Organisation der Verwaltung unter Nr . 12 die Buchstaben a bis 1 und dafür als Nr . 24 eingefügt „ die Hochschulbehörde " und Nr . 14 ;
3 . in dem vorläufigen Gesetz , betreffend die Hamburgische Universität und Volkshochschule , die §§ 1 Abs . 2 , ' 2 , 3 , 4 und l> .
§ 59
Die zur Zusammensetzung der Hochschulbehörde erforderlichen Wahlen sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu vollziehen mit der Maßgabe , daß der Behörde bis zur Neu wähl des Rektors der Universität und des Universitätssenats gemäß W 27 , 28 dieses Gesetzes der derzeitige Rektor der Universität itixb ein vom derzeitigen Universitätssenat zu wählender weiterer Vertreter der Universität sowie ein vom Senat zu bestimmender Vertreter der Volks - Hochschule und der derzeitige Leiter des Technischen Vorlesuugswesens beitreten .
Den ersten Wahlaufsatz für die von der Bürgerschaft zu wählenden Mitglieder stellt die Sektion der Oberschulbehörde für die Wissenschaftlichen Anstalten auf .
§ 60
Die im Gesetz vorgesehenen Wahlen für die Universität werden möglichst bald auf Grund einer vom Senat zu erlassende : : vorläufigen Universitätssatzuug vorgeuommen ( § 5 Abs . 2 ) , Der Entwurf dieser Uuiversitätssatzuug ist von dem derzeitigen Universitätssenat der Hochschul behörde vorzulegen . Die Hochschulbehörde hat auch die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen möglichst bald zu veranlassen .
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Soweit bereits ein Allgemeiner Studentenausschuß Vorhände : : ist , hat er eine diesen : Gesetz entsprechende Satzung anfzustelleu ( ß 34 ) . Nach ihrer Genehmigung erlangt der bisherige Allgemeine Studentenausschuß die Rechte des Vorstandes im Sinne dieses Gesetzes . Ist ein derartiger Ausschuß noch nicht vorhanden , so hat . der Rektor alsbald die Wahlen zu einen : satzunggebenden Studentenausschuß anzuordnen und durchzuführen .
§ 62
Die zur Zeit au de : : staatliche : : Krankenhäusern angestellten Ärzte , die zngle : ch außer - ordeutliche Professoren sind , erhalten bis auf weiteres als solche ein besonderes Gehalt und Ruhegehalt mir , soweit ihre Stellen in den Artikel Universität des Staatshaushaltsplans aufgenommen sind .
§ 63
Das jetzige Büro der Oberschulbehörde , Sektion für die Wissenschaftlichen Anstalten , wird die Kanzlei der Hochschulbehörde .
Die Stelle eines Regierungsrates wird von der Oberschulbehörde auf die Hochschulbehörde übertrage : : .
§ 64 f
De : : Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt der Senat , der auch die sonst noch erforderliche : : Ubergangs - und Ausführungsbestimmungen erläßt .
Ausgefertigt Hamburg , deu 4 . Februar 1921 .
Ter Senat .
Gedruckt bei ^ . 'ütcke & Wulff , ( f . . v\ Semit ? Buchdruckern , . ^ontlntro .