Skip to main content
Page Banner

Full Text: Hochschulgesetz

Bei Erfüllung dieser Aufgabe hat die Universität besonders für die Förderung der Auslands - und Kolonialkunde zu sorgen . 
§5 
Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts . Sie ist in allen Angelegen - heiten der Forschung und der Lehre selbständig . 
Der Senat erläßt in Ausführung dieses Gesetzes die Satzung der Universität nach Anhörung der Hochschulbehörde . 
§ 6 
Die Universität besteht aus : 
1 . der Gesamtheit ihrer Lehrer ( Lehrkörper ) , 
2 . der Gesamtheit der in die Matrikel der Universität eingeschriebenen Hörer ( Studenten ) , 
3 . den bei der Universität angestellten Beamten . 
Die Universität umfaßt zur Zeit folgende Fakultäten : 
1 . die Rechts - und Staatsmissenschaftliche Fakultät , 
2 . die Medizinische Fakultät , 
3 . die Philosophische Fakultät , 
4 . die Mathematisch - Naturwissenschaftliche Fakultät . 
§ 8 
Zur Zuständigkeit der Hochschulbehörde gehört insbesondere die Genehmigung der Fakultäts - ordnungen und der von den Organen der Universität erlassenen Ordnungen und Dieustan - Weisungen , namentlich der Zulassungsbedingungen für das Studium an der Universität und der Prüfungsordnungen . Das Nähere bestimmt die Hochschulbehörde . 
2 . Abschnitt - Der Lehrkörper der Universität 
§ 9 
Der Lehrkörper der Universität besteht aus : 
1 . den ordentlichen Professoren , 
2 . den Honorarprofessoren und den sonst ehrenhalber zur Abhaltung von Borlesungen Berechtigten , 
3 . den außerordentlichen Professoren , 
4 . den Privatdozenten , 
5 . den beauftragten Dozenten , 
6 . den Lektoren . 
Der Senat kamt außerhalb der Universität stehende Personen , die sich durch hervor - ragende wissenschaftliche Leistungen auszeichnen und an der Universität zu lehren bereit sind , auf Antrag der zuständigen Fakultät zu Honorarprofessoren oder ehrenhalber zur Abhaltuug von Vorlesungen Berechtigten ernennen . 
Aus dem Lehrkörper der Universität wird ein ständiger Ausschuß für Auslands - und Kolonialkuude gebildet , zu dessen Aufgaben es gehört , Studieuplüne und Prüfungsordnungen für das Auslaudsstudium auszuarheiteu und die dazu erforderlichen Anträge sowie sonstige An - träge zur Förderung des Auslands - und Kolonialstudiums au freit Universitätssenat zu richten . 
Diesem Ausschuß gehören die Mitglieder des Kaufmännischen Beirats des Welt - Wirt - schafts - Archiv's als Mitglieder an ( § 43 ) .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.