Bei Erfüllung dieser Aufgabe hat die Universität besonders für die Förderung der Auslands - und Kolonialkunde zu sorgen .
§5
Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts . Sie ist in allen Angelegen - heiten der Forschung und der Lehre selbständig .
Der Senat erläßt in Ausführung dieses Gesetzes die Satzung der Universität nach Anhörung der Hochschulbehörde .
§ 6
Die Universität besteht aus :
1 . der Gesamtheit ihrer Lehrer ( Lehrkörper ) ,
2 . der Gesamtheit der in die Matrikel der Universität eingeschriebenen Hörer ( Studenten ) ,
3 . den bei der Universität angestellten Beamten .
Die Universität umfaßt zur Zeit folgende Fakultäten :
1 . die Rechts - und Staatsmissenschaftliche Fakultät ,
2 . die Medizinische Fakultät ,
3 . die Philosophische Fakultät ,
4 . die Mathematisch - Naturwissenschaftliche Fakultät .
§ 8
Zur Zuständigkeit der Hochschulbehörde gehört insbesondere die Genehmigung der Fakultäts - ordnungen und der von den Organen der Universität erlassenen Ordnungen und Dieustan - Weisungen , namentlich der Zulassungsbedingungen für das Studium an der Universität und der Prüfungsordnungen . Das Nähere bestimmt die Hochschulbehörde .
2 . Abschnitt - Der Lehrkörper der Universität
§ 9
Der Lehrkörper der Universität besteht aus :
1 . den ordentlichen Professoren ,
2 . den Honorarprofessoren und den sonst ehrenhalber zur Abhaltung von Borlesungen Berechtigten ,
3 . den außerordentlichen Professoren ,
4 . den Privatdozenten ,
5 . den beauftragten Dozenten ,
6 . den Lektoren .
Der Senat kamt außerhalb der Universität stehende Personen , die sich durch hervor - ragende wissenschaftliche Leistungen auszeichnen und an der Universität zu lehren bereit sind , auf Antrag der zuständigen Fakultät zu Honorarprofessoren oder ehrenhalber zur Abhaltuug von Vorlesungen Berechtigten ernennen .
Aus dem Lehrkörper der Universität wird ein ständiger Ausschuß für Auslands - und Kolonialkuude gebildet , zu dessen Aufgaben es gehört , Studieuplüne und Prüfungsordnungen für das Auslaudsstudium auszuarheiteu und die dazu erforderlichen Anträge sowie sonstige An - träge zur Förderung des Auslands - und Kolonialstudiums au freit Universitätssenat zu richten .
Diesem Ausschuß gehören die Mitglieder des Kaufmännischen Beirats des Welt - Wirt - schafts - Archiv's als Mitglieder an ( § 43 ) .