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Full Text: Hochschulgesetz

Der Senat beruft die ordentlichen Professoren , die Honorarprofessoren und die sonst ehrenhalber zur Abhaltung von Vorlesungen Berechtigten sowie die außerordentlichen Professoren , Die Hochschulbehörde erteilt die Lehraufträge an die beauftragten Dozenten und ernennt die Lektoren . 
Die Fakultäten haben das Recht und die Pflicht , der Hochschnlbehörde geeignete Personen zur Besetzung ihrer Lehrstühle und der Direktorenstellen für die in ihren Bereich . falleirden Wissenschaftlichen Anstalten vorzuschlagen . Die Vorschläge sind von der^Behörde zu begutachten und dann dem Senate vorzulegen . Will die Behörde ihrerseits weitere Vorschläge machen , so hat sie dazu vorher die Fakultät zu hören . Ist mit einem Lehrstuhl ein Amt verbunden , das zum Geschäftsbereich einer anderen Behörde gehört , so haben die beiden Behörden " sich ins Benehmen zu setzen uud ihre Vorschläge gemeinschaftlich an den Senat zu richten . Die Fakultäten haben der Hochschulbehörde auch für die Erteilung von Lehranfträgen und die Anstellung von Lektoren Vorschläge zu'machen . ' ' 
Gelehrte , die die Hainburgische Wissenschaftliche Stiftung nach Übereinkunft mit der zuständigen Fakultät beruft , treten , weil» der Senat sie auf Antrag der Stiftung und der Hochschnlbehörde zu ordentlichen oder außerordentliche» Professoren ernannt hat , als solche in den Lehrkörper der Universität ein und sind dann in jeder Beziehung , abgesehen von Gehalt , Ruhe - gehalt und Witwen - und Waisenversorgung , den vom Staate besoldeten Professoren gleichgestellt . 
§ 11 
Die planmäßige» ordentlichen und außerordentlichen Professoren sind Beamte im Sinne des Disziplinar - uud Pensionsgesetzes für die uichtrichterlichen Beamten . Ihre Emeritierung erfolgt mit vollem Gehalt . Mit Vollendung des 70 . Lebensjahres werden sie emeritiert ; es verbleibt ihnen das Recht , Vorlesungen und Übungen abzuhalten und an den Sitzungen der Fakultäten mit beratender Stimme teilzunehmen . 
§ 12 
Nach Maßgabe der Habilitationsordnungen können von den einzelnen Fakultäten Privat - dozenten zugelassen werden , denen in geeigneten Fällen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Fakultät vom Universitätssenate eine Vergütung gewährt werden kann . Gegen die Entscheidung der Fakultäten und des Universitätssenats kann bei der Hochschulbehörde Einspruch erhöbe» werden . 
Der Senat kann wissenschaftlich hervorragend bewährten Privatdozenten nach einer zehn - jährigen Lehrtätigkeit an deutschen Hochschulen anf Antrag der zuständigen Fakultät für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Hamburgischeu Universität die Amtsbezeichnung Professor beilegen . 
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8 lo 
Jede Fakultät führt die Disziplinaraufsicht über die ihr angehörigen'Privatdozenten . Auf das'Disziplinarverfahren gegen Privatdozenten finden die Vorschriften für die nichtrichter - liehen Beamten Anwendung mit der Maßgabe , daß die Verhängimg von Geldstrafen unzulässig ist und daß an die Stelle der Dienstentlassung die Entziehung der Eigenschaft als Privatdozent tritt . 
. " > . Abschnitt Die Fakultäten 
£ 14 
Jede Fakultät gliedert sich in eine engere und eine weitere Fakultät . 
Die engere Fakultät ist eine akademische Behörde . Zu ihr gehören : l . die ordentlichen Professoren ; -
	        
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