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demselben billig, so lange die Arbeit w?rklich geschiehet, t?glich nebst Essen
und Trinken, wann er hat, 12. Gr. ohne Iraotameut,
13 Gr.
6. F?r Verfertigung doppelter Charten wird nach der Arbeit die Belohnung
m?ssen eingerichtet werden, so man so pure anjetzo nicht taxirsa kan.
7. Wann von xrirutii. die Ausmessung verlanget wird, zahlen diese dann
die Arbeit nach der 1'axo, als wenn der Land-Messer kein 'Iravtamevt
hat. . ..
8. Letzlich mu? dem Land-Messer allemahl die freye Fuhre in Hin- und
R?ck-Reise und freyes Huartier an jedem Orth gegeben werden, auch
ihm die Handreichung von denen Unterthanen in tragen des ^strolabii,
und anderer Instruments?, auch Ketten schleppen geschehen.
L?llll an der Spree, den 28te>l l)se?mi)l-, 1702.
K?nigliche Preu?ische Amlits-Cammcr,
il.
kvglsment, wie es mit Ausmessung derer Aecker zu halten.
v? ?ato L?lln an der Spree, den 19>??br. 1704.
Nachdem Seiner K?niglichen Majest?t in Preu?en, :c. Unserm allergn?digsten
Herrn, allernnterth?nigst vorgetragen worden, was gestalt wegen Ausmessung der
Aecker in Dero K?nigreich und andern Provintzien und Landen bisher? viel Schwierigkeiten
vorgefallen, und, in Ansehung der hin und wieder sehr cli?erirsllZ?u
Husen und Morgen, Man Nicht gewust, wie man denen IngMisurea und Landmessern
ihre dabey gethane Arbeit und gehabte M?he der Billigkeit nach bezahlen
solte; Als haben allerh?chstgedachte Se. K?n. Majest?t n?thig gefunden, de?falls
eine gewisse Ordnung machen zu lassen und nach der Sachen reiffer Erwegnng
endlich beschlossen^ da? es mit Ausmessung der Aecker nach Einhalt des folgenden
Reglements gehalten werden solte.
1. Bey der lonZimetrisoli?n Vermessung der Aecker, weil kein (Zuaclrat-Inhalt
de?fal? statt findet, kommet es darauf an, da? die Bezahlung,
wann die L?nge in einer Vielheit bestehet, nach einer gewissen Masse von
10V Ruthen zu 100. Ruthen geschehe, und ist billig, da? 6 Gr. von
100 Ruthen gegeben werden, dasern es aber nur auf 2. bis 3. T?gige