? 21 ?
Reise-Tage 3. ?. an viastsn xsr Tag gegeben; die Arbeiten bey Setzung
der Grentz-Mahle werden ebenm??ig die Dmeten s, 3 ?. xer Tag gerechnet.
8 30.
Risse die nicht mit Leinwand unterzogen, oder auf Pergament gezeichnet,
werden bald verdorben, wird die Leinwand wenn der Ri? bereits fertig erst untergeklebt,
verschiebet sich leicht etwas, einige Stellen krumpfen andere aber dehnen
sich aus, um diesen zuvor zu kommen, mu? der Ri? entweder auf Pergament gezeichnet,
oder wenn er auf Papier verfertigt wird, mu? allemahl ehe der Ri? angefangen,
das Papier mit Leinwand unterzogen werden.
8 31.
Es ist hier nur der Kette und Magnet-Nadel Erwehnung gethan, da? selbige
best?ndig aeourat zu halten, es versteht sich aber von selbsten, da? alles was
sonsten gebrauchet, in guter Ordnung und zuverl?ssig seyn mu?.
s 32.
Wie beym Vermessen weiter zu verfahren, geh?ret nicht zur lusti-uotion,
sondern ein jeder, der sie ?bernimmt, mu? es verstehen, und solches in der 6soder
1>iZon0wLt,i'is erlernet haben.
Hier wird nur noch erinnert, da? ein jeder alle Vorsichtigkeit und Flei? anwende,
beyden nehmlich der 1'iisoi'is und Instruction ein Gen?ge zu thun, weil
der Ober-Teich-Insxsotor auch derjenige, so ?berhaupt die Bausachen taxirst,
?ftere Proben anstellen wird. Welches besonders ersterer bey seinem vielen Reisen
zu beobachten und die gefundenen Unrichtigkeiten anzuzeigen hat.
Berlin den LOten November 1755. Friederich.
(I.. 8.) Happe. Blumenthal.
VII.
Vsegsreglsment in dem K?nigreich Preu?en.
Do ?ato Lsrliu den 24ten ?luu. 1764.
Auszug.
Daselbst hei?t es u. a. im ? 14: Die ?ffentlichen Land- und Heerstra?en
m?ssen wenigstens 2^/z Rheinl?ndische Ruten oder 30 Fu? breit sein und durch
*) Bemerkungen. ,
1. Wegereglement im Herzogtum Pommern und den Herrschaften Lauenburg und Mtow, ?s
?ato Lerlm 25. ?rm? 1752.
Daselbst im Z 11: Die ?ffentlichen Land- und Heerstra?en m?ssen wenigstens
2Vs Rheinl?ndische Ruten oder so Fu? breit sein.