der immanenten Teleologie. Das Recht ist an und für
sich mit einem Zweckstreben ausgestattet, das angeblich
in der Rechtsgeschichte entlarvt werden kann. Hiebei
kommt es zu einer historischen Interpretation, der empirisch
bestimmten Rechtskörper. Es fragt sich bei dieser Auf
fassung nur darum, ob dabei der menschlichen Aktivität
überhaupt noch irgend ein Spielraum bleibt, und was
innerhalb dieses Spielraumes als Recht zu gelten habe.
B. Das Recht kann intellektuell gar nicht erfaßt werden,
sondern ist Sache des Gefühls. Zu einer Interpretation
kommt es in diesem Falle gar nicht.
Recht ist ein auf die Aktivität von (in Gemeinschaft leben
den) Menschen bezughabendes, (aus Menschen stammendes), gelten
wollendes und jeweils gelten könnendes, in festen Regeln nieder
geschlagenes Prinzip.1) Das Recht findet man also in den Aeußerungen
von in Gemeinschaft lebenden Menschen. Es muß unter diesen
Menschen gelten können und auch wirklich gelten (daraus er
schließt man ja den Geltungswillen), und es muß in festen Regeln
zutagetreten. Die menschlichen Aeußerungen sind Worte oder
Handlungen — dem entspricht die Verkörperung des Rechtes als
Gesetzes- und Gewohnheitsrecht.2) Die Art der Verwendung
dieser Rechtsverkörperungen ergibt sich aber ganz von selbst
daraus, daß das Recht seinem unbedingten Geltungswillen ent
sprechend, mittels seiner abstrakten Regeln durch die objektivste
Sphäre menschlicher Geistestätigkeit verwirklicht werden will
(deduktive Bearbeitung), weiters daraus daß diese Regeln durch
ein Prinzip zusammengehalten werden und daher in ihrem Zu
sammenhänge induktiv erfaßt werden müssen, endlich noch daraus
daß jeder Rechtsstoff dem ändern völlig gleichwertig ist und
daher keine seiner Konsequenzen zugunsten irgend welcher anderer
fallen gelassen werden darf. Es handelt sich kurz gesagt darum,
den ganzen Rechtsstoff widerspruchslos im Zusammenhänge zu
erfassen, und das ist die oberste und einzige wesentliche Inter
pretationsregel. q S. 13 f.
2j Man vergl, hierüber S. 87 ff.