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Full Text: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

vertretene Art der Interpretation an die von Brüh in seinem 
schon öfter zitierten Buch angestrebte Vereinigung der kon­ 
struktiven und teleologischen Methode x) an. 
Bin Plus an sozialer Zweckmäßigkeit kann aber von dem 
Interpreten nicht verlangt werden. Hier hat die Rechtspolitik 
einzusetzen. Die Gewaltenteilung hat auch hier die Rollen scharf 
getrennt. Die von Kollegien ausgehende Gesetzgebung erscheint 
heute als die einzige, bei welcher der in der Zwecksetzung liegende 
subjektive Faktor genügend und förmlich mechanisch soweit ab­ 
gestumpft wird, daß seine Schärfe noch erträglich bleibt. Aus 
diesem Grunde kann auch Geny nicht gefolgt werden, der in 
seiner sehr maßvollen Arbeit doch immer von einer sozialen Zweck­ 
mäßigkeit2) ausgehend, von den „Solutions juridiques desirables“3) 
„desiderata de la vie juridique“4) spricht, und dem Interpreten 
die Aufgabe stellt dieselben wie ein Gesetzgeber zu erfüllen. 
Von solchem Standpunkte aus muß man immer zu einem Natur­ 
rechte gelangen, wie es heute so häufig auftaucht und wie es 
Geny dem Richter zum Gebrauche anempfiehlt5): „D’une part, 
interroger la raison et la conscience, pour decouvrir en notre 
nature intime les bases meines de la justice; d’autre part, s’adresser 
aux phenomenes sociaux pour saisir les lois de leur harmonie et 
les principes d’ordre qu’ils requierent.“ 
Meminisse debent judices esse muneris sui jus dicere, non 
autem jus dare: leges, inquam interpretari, non condere.6) 
q a. a. 0., S. 168. 
2) Man vergl. Savigny, System des heutigen römischen Rechtes, S. 176. 
3) a. a. 0., S. 24. 
a. a. 0., S. 124, 591. 
5) a. a. 0., S. 472. 
e) So auch für die ietzige Zeit Jellinek, System . . . S. 98; Merkel, 
EnzykL, S. 60.
	        
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