vertretene Art der Interpretation an die von Brüh in seinem
schon öfter zitierten Buch angestrebte Vereinigung der kon
struktiven und teleologischen Methode x) an.
Bin Plus an sozialer Zweckmäßigkeit kann aber von dem
Interpreten nicht verlangt werden. Hier hat die Rechtspolitik
einzusetzen. Die Gewaltenteilung hat auch hier die Rollen scharf
getrennt. Die von Kollegien ausgehende Gesetzgebung erscheint
heute als die einzige, bei welcher der in der Zwecksetzung liegende
subjektive Faktor genügend und förmlich mechanisch soweit ab
gestumpft wird, daß seine Schärfe noch erträglich bleibt. Aus
diesem Grunde kann auch Geny nicht gefolgt werden, der in
seiner sehr maßvollen Arbeit doch immer von einer sozialen Zweck
mäßigkeit2) ausgehend, von den „Solutions juridiques desirables“3)
„desiderata de la vie juridique“4) spricht, und dem Interpreten
die Aufgabe stellt dieselben wie ein Gesetzgeber zu erfüllen.
Von solchem Standpunkte aus muß man immer zu einem Natur
rechte gelangen, wie es heute so häufig auftaucht und wie es
Geny dem Richter zum Gebrauche anempfiehlt5): „D’une part,
interroger la raison et la conscience, pour decouvrir en notre
nature intime les bases meines de la justice; d’autre part, s’adresser
aux phenomenes sociaux pour saisir les lois de leur harmonie et
les principes d’ordre qu’ils requierent.“
Meminisse debent judices esse muneris sui jus dicere, non
autem jus dare: leges, inquam interpretari, non condere.6)
q a. a. 0., S. 168.
2) Man vergl. Savigny, System des heutigen römischen Rechtes, S. 176.
3) a. a. 0., S. 24.
a. a. 0., S. 124, 591.
5) a. a. 0., S. 472.
e) So auch für die ietzige Zeit Jellinek, System . . . S. 98; Merkel,
EnzykL, S. 60.