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Full Text: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

Die sprachliche Arbeit kann die Gesetzestechnik nur unter 
Berücksichtigung der sprachlichen, insbesondere der sprach- 
psychologischen Gesetze leisten. So wichtig diese auch sind,1) 
ihre Anwendung unterscheidet die Gesetzestechnik in nichts von 
der Rhetorik und anderen sprachlichen Ausdruckskünsten. Ihr 
Wesen, ihre Eigentümlichkeit erhält die Gesetzestechnik von 
ihrer gedanklichen Arbeit, von dem Inhalte, den sie auszu­ 
drücken hat. 
Die Aufgabe dieser Abhandlung war es nun, das von der 
Gesetzestechnik Auszudrückende als durchaus Eigenartiges dar­ 
zutun, woraus sich ja erst die Bildung des Begriffes als berechtigt 
erweist, dann aber aus der Eigenart des Zweckes auf die Eigen­ 
schaften der Mittel zu schließen, wobei sich der Wert des ge­ 
bildeten Begriffes für seinen Gegenstand zeigt.2) 
Der größere Teil der Abhandlung befaßte sich mit der Dartuung 
der Eigenart des Rechtes und der Selbständigkeit desselben. Es 
mag scheinen, als ob die bezüglichen Ausführungen mit dem 
Wesen der Gesetzestechnik nichts zu tun haben. Dem ist aber 
nicht so. Würde nämlich das Recht in irgend welchem not­ 
wendigen Konnexe mit Moral, Sitte, Religion, Wirtschaft, Kultur, 
oder ändern sozialen Phänomenen stehen, so könnte es aus diesen 
Phänomenen heraus rekonstruiert werden, oder es könnte doch 
wenigstens von diesen aus eine Stütze empfangen, so daß die 
Rechtsoffenbarungen an Wichtigkeit verlören. Das Recht ist 
aber durchaus eigenartig und selbständig, so daß es ganz aus­ 
schließlich in den Rechtsverkörperungen zu suchen ist. Die 
Eigenart des Rechtes, welche für die Gesetzestechnik maßgebend 
ist, besteht 1) darin, daß das Recht als Wertung keine Grad­ 
unterschiede kennt,3) 2) darin, daß es sich an alle Rechtsuntertanen 
wendet, und seinem unbedingten Geitungswillen entsprechend 
möglichst von allen verstanden werden will,4) 3) in seiner, der 
Geltungsmöglichkeit entspringenden Veränderlichkeit,5) 4) darin, 
x) Sie werden im nächsten Teile der Arbeit berücksichtigt werden — 
man vergl. 'nzwischen meinen Aufsatz über Gesetzestechnik in der Schweizerischen 
Zeitschrift für Strafrecht 1907, S. 358 ft'. 
2) S. 1. 
3) S. 59 u. 99. 
4) S. 9 ff. u. 59 f. 
5) S. 60 ff.
	        
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