daß es die objektivste menschliche Tätigkeit, die Denktätigkeit,
zu seiner Durchführung in Anspruch nimmt,1) dementsprechend
in abstrakten und widerspruchslosen Sätzen zutagetritt,2) 5) darin,
daß es lückenlos ist,3) 6) in dem sachlich imperativen4) und 7)
in dem hypothetischen Charakter seiner Sätze,5) endlich 8) darin,
daß das Gesetz als Rechtsverkörperung (nicht als Arbeit über
das Recht) immer noch Denkobjekt, nicht aber Denkinhalt ist.6)
Aus Ziffer 1 resultiert, daß einerseits, jedes im Gesetze stehende
Wort als jedem ändern gleichwertig betrachtet wird, woran bei
der Abfassung des Textes wohl zu denken ist,7) und daß ander
seits zur Erzielung eines möglichst allseitigen gleichen Ver
ständnisses die Verkörperung des einen Rechtsteiles nicht im
Ausdruck wertvoller erscheinen darf als die Verkörperung jedes
ändern Rechtsteiles. Die Sprache muß gleichmäßig sachlich sein.
Aus Ziffer 2 resultiert die Notwendigkeit einer klaren, ein
fachen, volkstümlichen Ausdrucks weise und einer leichtfaßlichen
Anordnung.8) Aus Ziffer 3 folgt, daß Ausdrücke, welche die Möglichkeit
haben, im Laufe der Zeiten mit den Kulturänderungen ihre Be
deutungen zu ändern, auch die Aussicht haben, auf längere Zeit
hinaus, geltendes Recht zu verkörpern. Die Ausdrücke „schnell
und langsamsind z. B. in dieser Hinsicht tauglicher, als ma
thematisch genaue Schnelligkeitsangaben. Gleiches gilt von dem
ganzen Aufbau der Gesetze. Weite Strafrahmen, oder gar un
bestimmte Strafen bleiben länger in Geltung als absolut bestimmte
Strafen. Allerdings sind Ausdrücke, die leicht ihren Inhalt
wechseln, meist (aber gewiß nicht notwendig) unbestimmter als
andere, und darauf muß geachtet werden. Ist aber der Wort
schatz des Gesetzes nicht groß und durch zahlreiche Verbindungen
zusammengehalten, so ist eine harmonische Entwicklung des
p S. 65 ff.
b S. 69-74.
3) S. 74 ff.
b S. 78 ff.
6) S. 85 f.
6) S. 65 u. 91.
7) Man vergl. S. 860 meines obzitierten Aufsatzes.
8) Man vergl. S. 859, 360 und 361 meines obzit. Aufsatzes.