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Full Text: Studien zur Gesetzestechnik, 1, Der Begriff der Gesetzestechnik und sein Wert

daß es die objektivste menschliche Tätigkeit, die Denktätigkeit, 
zu seiner Durchführung in Anspruch nimmt,1) dementsprechend 
in abstrakten und widerspruchslosen Sätzen zutagetritt,2) 5) darin, 
daß es lückenlos ist,3) 6) in dem sachlich imperativen4) und 7) 
in dem hypothetischen Charakter seiner Sätze,5) endlich 8) darin, 
daß das Gesetz als Rechtsverkörperung (nicht als Arbeit über 
das Recht) immer noch Denkobjekt, nicht aber Denkinhalt ist.6) 
Aus Ziffer 1 resultiert, daß einerseits, jedes im Gesetze stehende 
Wort als jedem ändern gleichwertig betrachtet wird, woran bei 
der Abfassung des Textes wohl zu denken ist,7) und daß ander­ 
seits zur Erzielung eines möglichst allseitigen gleichen Ver­ 
ständnisses die Verkörperung des einen Rechtsteiles nicht im 
Ausdruck wertvoller erscheinen darf als die Verkörperung jedes 
ändern Rechtsteiles. Die Sprache muß gleichmäßig sachlich sein. 
Aus Ziffer 2 resultiert die Notwendigkeit einer klaren, ein­ 
fachen, volkstümlichen Ausdrucks weise und einer leichtfaßlichen 
Anordnung.8) Aus Ziffer 3 folgt, daß Ausdrücke, welche die Möglichkeit 
haben, im Laufe der Zeiten mit den Kulturänderungen ihre Be­ 
deutungen zu ändern, auch die Aussicht haben, auf längere Zeit 
hinaus, geltendes Recht zu verkörpern. Die Ausdrücke „schnell 
und langsamsind z. B. in dieser Hinsicht tauglicher, als ma­ 
thematisch genaue Schnelligkeitsangaben. Gleiches gilt von dem 
ganzen Aufbau der Gesetze. Weite Strafrahmen, oder gar un­ 
bestimmte Strafen bleiben länger in Geltung als absolut bestimmte 
Strafen. Allerdings sind Ausdrücke, die leicht ihren Inhalt 
wechseln, meist (aber gewiß nicht notwendig) unbestimmter als 
andere, und darauf muß geachtet werden. Ist aber der Wort­ 
schatz des Gesetzes nicht groß und durch zahlreiche Verbindungen 
zusammengehalten, so ist eine harmonische Entwicklung des 
p S. 65 ff. 
b S. 69-74. 
3) S. 74 ff. 
b S. 78 ff. 
6) S. 85 f. 
6) S. 65 u. 91. 
7) Man vergl. S. 860 meines obzitierten Aufsatzes. 
8) Man vergl. S. 859, 360 und 361 meines obzit. Aufsatzes.
	        
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