Einleitung.
Der Wert der nachfolgenden Untersuchungen soll in deren
Tauglichkeit als Mittel zur Erreichung eines bestimmten Zweckes
liegen. Der Zweck, dem sie dienen sollen, wird als gegeben an
genommen und auf seinen Wert nicht geprüft. Dieser Zweck
ist die Schaffung von Gesetzen. Die nachfolgenden Untersuchungen
werden also wertvoll sein, wenn sie Mittel zur Schaffung von
Gesetzen darstellen.
Der Begriff „Gesetzestechnik“ selbst ist auf den Zweck ab
gestellt,' der ihm seinen Wert verleihen soll. Seine nähere Be
stimmung wird wesentlich in der näheren Bestimmung dieses
Zweckes liegen. Soll also die Bestimmung des Begriffes „Gesetzes
technik“ für die Schaffung von Gesetzen wertvoll sein, so wird
dieser Wert in einer genauen Erwägung des Zweckes selbst ge
funden werden müssen.
Liegt in der Kenntnis eines Zweckes die notwendige Voraus
setzung zur Erreichung desselben, so kann diese Kenntnis auch
wieder als Mittel zur Erreichung des fraglichen Zweckes insoferne
aufgefaßt werden, als die Eigenheiten des Zweckes allein in der
Lage sind, über die Eigenheiten der entsprechenden Mittel Auf
schluß zu geben. Der Zweck ist für die Mittel maßgebend, — erst
eine genaue Kenntnis des Zweckes ermöglicht eine solche Kenntnis
der Mittel, die Eigenart des Zweckes bestimmt die Eigenart der
Gutherz, Studien zur Gesetzestechnik. 1