Vorläufige Feststellung des Begriffes „Gesetzestechnik“.
Um die hier mit dem Worte „Gesetzestechnik“ verbundene
Bedeutung klarzustellen, muß vorerst auf den Sinn der Ausdrücke
„Technik“ und „Gesetz“ zurückgegangen werden.
Das Wort „Technik" (aus dem griechischen xsxvyj ixeüxw, xfoxw]
= Kunst; Handwerk; Kunstfertigkeit; Wissenschaft; Kunstgriff;
List; Betrug; Art und Weise, Mittel etwas durchzusetzen) hat in
allen seinen Anwendungen die seinem Ursprünge entsprechende
Bedeutung eines um menschliche Zwecktätigkeit bemühten idealen
Kt kenntnisganzen der richtigsten Mittel beibehalten. Technik
ist ein Ganzes zw^eckgewerteter Erkenntnisse (richtiger: möglicher
Erkenntnisse). Die Einheit dieser Erkenntnisse liegt in der Ein
heit des Zweckes.1)
Soll der Begriff Technik zu einem spezielleren Begriffe
determiniert werden, so bedarf es der Angabe eines speziellen
Zweckes. Der Zweck, dem ein Ganzes von Mitteln zu dienen
hat, kann in einer Tätigkeit und in dem Produkte einer Tätig
keit liegen. Bei der Gesetzestechnik liegt er in dem Produkte
einer Tätigkeit und zwar in dem Gesetz.2)
»Gesetzestechnik“ ist sohin ein Ganzes erkannter (erkenn-
baier) und gewerteter (wertbarer) Mittel zur Fertigstellung von
Gesetzen. b Husserl, Logische Untersuchungen, Halle 1900—1901, Bd. I, S. 46.
-j Der Zweck liegt hier nicht in der Tätigkeit der Gesetzgebung; es
eischeint dahei der Ausdruck Gesetzestechnik vor den synonym verwendeten
„legislative iechnik" oder „Gesetzgebungskunst“ den Vorzug zu verdienen.