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stellt ist, gewinnt dieselbe allgemeine Bedeutung; es beginnt eine ganz
neue Aera, die der Werthschätzung des kindlichen Lebens.
Der humane Standpunkt äussert sich zunächst darin, dass die
Fruchtabtreibung, die Aussetzung und der Kindermord strenge verboten
werden; Gesetze und Concilsbeschlüsse bedrohen diese Verbrechen
mit kirchlichen und weltlichen Strafen, und Regenten und
Kirchenväter sind bedacht, durch Rath und That zu beweisen, dass
es Pflicht der Gemeinschaft, wie des Einzelnen sei, sich der Neugeborenen
als (künftiger) Glieder des Staates, wie der Kirchengemeinschaft
anzunehmen.
Frühzeitig sollte das Ghristenthum seine Macht an einem der
wundesten Punkte des socialen Lebens erproben. In der Zeit der
Sittenlosigkeit und des Verfalles des römischen Reiches hatten Fruchtabtreibung
und Kindermord eine erschreckende Hohe erreicht; daher
eiferte Tertullian (ad nationes iib. I, cap. 15) zwar noch vergebens,
aber mit Recht gegen den zu seiner Zeit noch so häufig geübten
Kindermord: ,,es steht fest,” sagt er, „dass das Gesetz euch verbietet,
die Neugeborenen zu tödten; aber wahrlich, es gibt kein
Gesetz, welches je mit einer solchen Kühnheit verletzt und durch eine
solche Straflosigkeit verhöhnt worden wäre.”
Von staatswegen wurden erst um das Jahr 380 n. Chr. Gesetze
gegen die Aussetzung der Kinder erlassen, auf den Kindesmord aber
die Todesstrafe erkannt.
Lactantius hatte schon lange vorher Constantin dem Grossen
seine „divinae institutiones” überreicht, worauf 318 n. Chr. dieser
Kaiser zunächst ein Gesetz gegen den Verwandtenmord erliess; von
der Aussetzung und dem Kindesmorde ist dort im Besonderen nicht
die Rede; „nachdem die Philosophie sich mit der Rechtsgelehrsamkeit
paarte, behaupteten die Rechtsgelehrten, der Mord der Neugeborenen
sei schon in dem Verbote des Mordes ohnedem mit inbegriffen”
(Hügel).
Der Apostel Lucas, sowie die Kirchenväter des Abendlandes,
Justinus, Barnabas, Cyprian, Eusebius, Hieronymus, der heil.
Augustinus u. A. m. bestrebten sich, die Lehre der christlichen Nächstenliebe
besonders auch auf die Neugeborenen auszudehnen.
Augustinus erzählt, dass geweihte Jungfrauen zu seiner Zeit
die ausgesetzten Kinder aufsuchten, zur Taufe brachten und aufzogen.
So erstreckte sich die Sorge der christlichen Kirche nicht nur
auf die Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt, sondern sie liess
S1 ch auch die spätere Pflege der in früheren Zeiten hilflos verlassenen
Wesen angedeihen, und so haben wir „fast alle Maximen der heutigen
^ezetzgebung über die Findlinge und Neugeborenen den Kirchenvätern
zu Vei 'danken, die einen langen schweren Kampf mit den Anhängern