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Full Text : Der Scheintod der Neugeborenen, 1. : /, Geschichtlicher Teil

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stellt  ist,  gewinnt  dieselbe  allgemeine  Bedeutung;  es  beginnt  eine  ganz
neue  Aera,  die  der  Werthschätzung  des  kindlichen  Lebens.
Der  humane  Standpunkt  äussert  sich  zunächst  darin,  dass  die
Fruchtabtreibung,  die  Aussetzung  und  der  Kindermord  strenge  verboten ­
  werden;  Gesetze  und  Concilsbeschlüsse  bedrohen  diese  Verbrechen ­
  mit  kirchlichen  und  weltlichen  Strafen,  und  Regenten  und
Kirchenväter  sind  bedacht,  durch  Rath  und  That  zu  beweisen,  dass
es  Pflicht  der  Gemeinschaft,  wie  des  Einzelnen  sei,  sich  der  Neugeborenen ­
  als  (künftiger)  Glieder  des  Staates,  wie  der  Kirchengemeinschaft ­
  anzunehmen.
Frühzeitig  sollte  das  Ghristenthum  seine  Macht  an  einem  der
wundesten  Punkte  des  socialen  Lebens  erproben.  In  der  Zeit  der
Sittenlosigkeit  und  des  Verfalles  des  römischen  Reiches  hatten  Fruchtabtreibung ­
  und  Kindermord  eine  erschreckende  Hohe  erreicht;  daher
eiferte  Tertullian  (ad  nationes  iib.  I,  cap.  15)  zwar  noch  vergebens,
aber  mit  Recht  gegen  den  zu  seiner  Zeit  noch  so  häufig  geübten
Kindermord:  ,,es  steht  fest,”  sagt  er,  „dass  das  Gesetz  euch  verbietet, ­
  die  Neugeborenen  zu  tödten;  aber  wahrlich,  es  gibt  kein
Gesetz,  welches  je  mit  einer  solchen  Kühnheit  verletzt  und  durch  eine
solche  Straflosigkeit  verhöhnt  worden  wäre.”
Von  staatswegen  wurden  erst  um  das  Jahr  380  n.  Chr.  Gesetze
gegen  die  Aussetzung  der  Kinder  erlassen,  auf  den  Kindesmord  aber
die  Todesstrafe  erkannt.
Lactantius  hatte  schon  lange  vorher  Constantin  dem  Grossen
seine  „divinae  institutiones”  überreicht,  worauf  318  n.  Chr.  dieser
Kaiser  zunächst  ein  Gesetz  gegen  den  Verwandtenmord  erliess;  von
der  Aussetzung  und  dem  Kindesmorde  ist  dort  im  Besonderen  nicht
die  Rede;  „nachdem  die  Philosophie  sich  mit  der  Rechtsgelehrsamkeit ­
  paarte,  behaupteten  die  Rechtsgelehrten,  der  Mord  der  Neugeborenen ­
  sei  schon  in  dem  Verbote  des  Mordes  ohnedem  mit  inbegriffen” ­
  (Hügel).
Der  Apostel  Lucas,  sowie  die  Kirchenväter  des  Abendlandes, ­
  Justinus,  Barnabas,  Cyprian,  Eusebius,  Hieronymus,  der  heil.
Augustinus  u.  A.  m.  bestrebten  sich,  die  Lehre  der  christlichen  Nächstenliebe ­
  besonders  auch  auf  die  Neugeborenen  auszudehnen.
Augustinus  erzählt,  dass  geweihte  Jungfrauen  zu  seiner  Zeit
die  ausgesetzten  Kinder  aufsuchten,  zur  Taufe  brachten  und  aufzogen.
So  erstreckte  sich  die  Sorge  der  christlichen  Kirche  nicht  nur
auf  die  Neugeborenen  unmittelbar  nach  der  Geburt,  sondern  sie  liess
S1 ch  auch  die  spätere  Pflege  der  in  früheren  Zeiten  hilflos  verlassenen
Wesen  angedeihen,  und  so  haben  wir  „fast  alle  Maximen  der  heutigen
^ezetzgebung  über  die  Findlinge  und  Neugeborenen  den  Kirchenvätern
zu  Vei 'danken,  die  einen  langen  schweren  Kampf  mit  den  Anhängern
            
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