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Full Text : Der Scheintod der Neugeborenen, 3. : /, Gerichtsärztlicher Teil

‘Rechtsschutz des kindlichen Lebens.

Wiewohl das kindliche Leben; sowohl in strafgerichtlicher,
als auch in zivilrechtlicher Beziehung unter dem Schutze des
Gesetzes steht, ergeben sich mit Rücksicht auf unsere Frage doch
mehrfache Widersprüche, die endgiltig zu beseitigen, nur Sache der
Rechtswissenschaft sein kann. |

Hierüber handeln u. a.: $8 144 Ost. Str. G. u. 225 Str. G. E.; 8 22, 23
Ost. bgl. G. B. Deutsches Str. G. 88 211, 217, 218 bis 220, 222, Str. Pr. O.
8 585; bgl. G. B. $$ 1, 844, 1693, 1712, 1714, 1716, 1912, 1923, 1931, 2043.

I. In strafgerichtlicher Beziehung.

Folgeriehtig, Kindesmórdern kein Urteil zu imputieren, wodurch ihre
Tat u. U. in milderem Lichte erscheinen könnte, ahnden das englische und
französische Strafrecht die beabsichtigte, gleichwie die vollzogene Tötung auch
lebensunfähiger Neugeborener; haben doch auch offenbare Mißgeburten,
wie vorzeitige oder krank zur Welt kommende Kinder (einen geradezu erhöhten)
 Anspruch auf Erhaltung des Lebens (und Wahrung ihrer Rechte)!
Ei zelne Landesgesetze (so beispielsweise das badische Strafgesetz, [das gleiche
gilt fiir Hessen und Hannover|) ließen den Zustand der Lebensunfähigkeit in
Fällen bloß „versuchten Kindesmordes” als Milderungsgrund der Strafe gelten ;
hierbei erscheint vornehmlich auf Mißbildungen des Kindes Rücksicht genommen.
 An Gutachten dieser Art herrscht kein Mangel.

In derartigen Fällen kann die Entscheidung, ob an einer dem
(scheintoten) Kinde in boswilliger Absicht beigebrachten, tödlich
wirkenden Verletzung sichere Kennzeichen vitaler Reaktion nachzuweisen
 sind, nicht nur sehr schwierig, sondern u. U. selbst unmöglich
sein. Jedenfalls bleibt das Faktum als solches aber straffällig.

Orfila bemerkt: „Ich nehme nicht mit manchen Schriftstellern an, daß
man bei Annahme des Kindesmordes nach der Geburt nicht beweisen muß,
daß das Kind nicht normal gebildet, zeitig und von Krankheiten frei ist
(Capuron), während es eine Menge Bildungsfehler gibt, die den Tod notwendig
nach sich ziehen. Anderenteils können Kinder, die zwischen dem siebenten und
"neunten Monate der Schwangerschaft geboren sind, leben und sich vollständig
entwickeln. Dasselbe gilt von mehreren von denen, die nach der Geburt an
einigen Krankheiten gelitten haben. Eine eben Entbundene, die seit langer
Zeit den Vorsatz hat, ihr Neugebornes zu töten, ist ebenso strafbar, wenn sie

Knapp, Scheintod der Neugeborenen, III. 9

A

 
            
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