sammenhänge der Pacht mit der Urbarmachung vergessen, und die
Besitzer wollen nun den Erbpächtern das Land entziehen und an an
dere verpachten. Es wird deshalb bestimmt, daß die Grundbesitzer die
ächter nicht vertreiben dürfen, wenn diese Nachkommen der Urbarmacher
des Landes, also der ersten Erbpächter, sind. Es ist aber erlaubt,
daß die Grundbesitzer die Hälfte des fruchtbaren Bodens bekommen,
wenn sie diesen selbst bebauen ............." Solche Grundsätze
galten nicht nur früher, sondern gelten noch heute. In den drei Ostprovinzen
und den Provinzen Jehol, Sui-yüan und Tsahar begegnet
man dieser Art von Erbpacht. 66
In der geschichtlichen Untersuchung habe ich die Entwicklung
der Pachtformen, auf. die sich meine Betrachtungen beschränken, soweit
dargestellt, als das mir zur Verfügung stehende Material ermöglichte.
Über den Umfang der Pacht sind genauere Angaben nur in ganz geringer
Zahl vorhanden, so daß man im wesentlichen auf Schätzungen
und Vermutungen angewiesen ist. In der ersten Epoche ist anzunehmen,
daß die Pacht unter der Chin- und Han-Dynastie ziemlich verbreitet
war, denn durch die Umwälzung des Eigentums am Grund und
Boden waren große Latifundien vorhanden, während in der späteren
Zeit dieser Periode, nämlich zur Zeit der Tsin-, nördlichen Wei- Suiund
Tang-Dynastie, die Pachtwirtschaft durch den Übergang zum gemeinschaftlichen
Eigentum am Grund und Boden zurückging oder sogar
ganz verschwand. Für die 2. und 3. Epoche kann man auf den
Umfang der Pacht mittelbar Schlüssel ziehen durch die Entwicklung
des Staatsgrundeigentums aller Art, wie wir es dargestellt haben. Das
Aufkommen des Staatsbesitzes und ebenso die Konzentration des Privatbesitzes.in
dieser Zeit wirkten beide in der gleichen Richtung; sie
brachten einen starken Aufschwung der Pachtwirtschaft mit sich. 26