294 VI. Kapitel. Einrichtungen, denen Kollektivvorstellungen zugrunde liegen usw.
zu erwecken und das Opfer seiner Rache zu werden. Oder auch, es
werde der Tote für. all die Mühe dankbar sein, die man verwendet
hat, um ihn von dem, was ihm gehört, begleiten zu lassen, und er werde
sich zur Belohnung dafür jeglicher Störung des Friedens der UÜberlebenden
enthalten ete. Aber diese Motive sind sekundärer Art. Sie
erklären sich erst durch ein ursprüngliches mystisches Band, das
zwischen den Gegenständen, welche der Tote besitzt, und dem Toten
selbst geknüpft ist, während sich dieses Band nicht durch jene erklärt,
sondern unmittelbar von den Kollektivvorstellungen, die der prälogischen
Geistesart geläufig sind, herrührt. Für diese ist in diesem Stadium
kein Unterschied zwischen Besitz, Eigentum und Nutznießung einerseits
und Partizipation andrerseits gegeben. Dieses mystische Band
kann durch den Tod gar nicht zerrissen werden, solange der Verstorbene
weiter lebt und solange seine Beziehungen zur sozialen Gruppe
innerhalb gewisser Grenzen nicht aufgehört haben. In unserer Sprache
ausgedrückt: er bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört; und die
Gebräuche, die wir da untersuchen, bestätigen einfach, daß dieses
Eigentumsrecht anerkannt ist. Nur muß man dies so verstehen, daß
das Eigentum in diesem Zeitpunkt: in einer mystischen Verbindung,
in einer Partizipation zwischen dem Besitzer und seinem Besitz besteht.
Und diese läßt gar nicht den Gedanken aufkommen, es könne die Habe
eines Menschen in andere Hände übergehen oder, wenn dies der Fall
ist, zu irgend einer Handlung, welcher auch immer, dienen — ohne
von den verhängnisvollen Konsequenzen zu reden, die die bloße Verletzung
dieses mystischen Bandes mit sich bringen könnte.
Obwohl dieser Gedankenkreis den Beobachtern im allgemeinen
sehr. fern liegt, so geschieht es doch, daß er durch ihre Ausdrucksweise
mehr oder weniger klar bestätigt wird. So wird uns vor allem oft gesagt,
daß die begrabenen, zerbrochenen oder geopferten Gegenstände diejenigen
sind, welche dem Toten persönlich gehörten, d. h. diejenigen,
welche er selbst verfertigt hatte oder die ausschließlich seinem Gebrauch
dienten. Die Zerstörung trifft im allgemeinen nicht die Dinge,
welche das Eigentum (im mystischen Sinn) anderer Familienangehörigen
sind. »Eine Witwe behält alle Körbe, die sie geflochten, und
alle Schmucksachen, die sie‘ gemacht hat.«!) In Neu-Guinea »wird
ein ‚Teil (?) der Pfeile und Bogen und überhaupt des Besitzes eines
Menschen auf dessen Grab zerschmettert und die Bruchstücke daselbst
zurückgelassen als Beweis dafür, daß er unfähig ist, sich ihrer von nun
an zu bedienen. Bezüglich der Küchengeräte, der Arbeitswerkzeuge
einer Frau herrscht eine ähnliche Gepflogenheit, auch wird ihr Unterrock
und alles, was sie im Augenblick ihres Todes trug, aufs Grab
gelegt<.2?) Ein andermal deutet der Beobachter auf das mystische Band
1) Powers, Tribes of California (Shastika), p. 249.
?) Edelfeldt, Customs and superstitions of New-Guinea natives. Proceedings
Ye Queensland branch of the royal geographical Society of Australasia, 1891,
I, 1, p. 20,