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Full Text : Das Denken der Naturvölker

300 VL Kapitel. Einrichtungen, denen Kollektivvorstellungen zugrunde liegen usw.

(‚ulana

sei‘, Von da an wird dieser Mann auf sie acht geben. Er wird sich um
ihre Ernte kümmern, er wird sie im Dorf: des Verstorbenen besuchen.
Aber sie. wird das Haus desselben nicht vor Ablauf eines ganzen
Jahres verlassen. Sie wird noch einmal für den toten Gatten arbeiten,
und erst anläßlich der letzten Erbschaftszusprechung wird sie zu ihrem
neuen Herrn gehen ‚und seine Frau werden. « » Aber die Gattin, die
man durch Erbschaft heimführt, ist keineswegs in demselben Maße
das Eigentum: des Erben als es eine Frau wäre, die er gekauft hätte.
Sie bleibt im Grunde das Eigentum des ältesten Sohnes des Verstorbenen.
 Sie ist bloß eine Frau ‚tür den Schlaf‘. Die Kinder, die sie
von ihrem ersten Mann gehabt hat, werden nicht ihrem zweiten Mann,
sondern dem ältesten Sohn des Verstorbenen gehören. Ja, auch die Kinder,
die sie in ihrer neuen Lage zur Welt bringt, sind nicht. das Eigentum
des Erben. Man denkt, daß er noch für seinen hingegangenen Bruder (oder
Onkel mütterlicherseits) arbeite, und so fallen auch die Früchte dieser
Art: Halbheirat dem eigentlichen Haupterben, dem ältesten Sohn zu.
Bloß eines der Mädehen, das er gezeugt hat, wird ihm gehören.
Allerdings hat er um diesen Preis den Vorteil, jeden Abend seinen
Topf voll Nahrung von dieser neuen Frau zu erhalten.«!) In diesem
Falle geschieht also die Enteignung nicht vollständig, und da das Eigentum
 in der Gesellschaft der Ronga schon in rechtliche Formen gegossen
 ist, so äußert sich die dauernde Partizipation zwischen der
Frau und ihrem verstorbenen Mann in den Modalitäten der rechtlichen
Stellung der Personen.
So würde wenigstens ein Teil der Trauergebräuche auf diese
dauernde Partizipation zurückgehen, die in dem prälogischen Geisteszustand
 dem entspricht, was für das logische Denken der Begriff des
Eigentums bedeutet. In jenem Stadium ist es kein Begriff. Es ist noch
eine jener Vorstellungen, die gleichzeitig allgemein und konkret sind —
wir haben weiter oben viele Beispiele dafür gebracht und beleuchtet —
und die sich als in einen Komplex mystischer. Ideen und Gefühle
eingehüllt darstellen. Der Gegenstand, der besessen wird, partizipiert
an der Natur dessen, der ihn besitzt; der Gegenstand, den ein Toter
besitzt, partizipiert an der Natur des Toten (wenigstens bis zur
Zeremonie, die die Trauerzeit beendigt) und er flößt dieselben Gefühle
ein wie dieser. ;
Aber aus ähnlichen Gründen ist auch das Eigentum eines
Lebenden nicht weniger unantastbar. Die Gegenstände, die einer
in Besitz hat, partizipieren an ihrem Eigentümer derart, daß kein
anderer darauf ausgehen würde, sich ihrer zu bemächtigen. So ist
bei den Maecusis von Gui@ga »das Eigentum jedes einzelnen, mag
dies nun in einer Hütte, in den wenigen Gerätschaften oder in dem
Proviantfelde bestehen, heilig; eine Verletzung desselben, außer im
Kriege, ist fast nicht möglich, und Streitigkeiten über das Mein und

1) Junod, Les Ba-Ronga. P. 67—69.
            
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