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Full Text : Repräsentative Lebensbilder von Naturvölkern

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Homogene Jäger-Feldbauer

Mango, Rosenäpfel, Nußbäume haben ihre besonderen Eigentümer, die ihren
Anspruch entweder dadurch sichern, daß sie an den Bäumen Zeichen anbringen
 oder deren Lage im Dorfe mitteilen (95). Das gleiche gilt für Felder
und Fruchtbepflanzungen, die ein Dorf jedoch nur auf seinem Gebiete anlegen
 darf. Was jemand gepflanzt hat, kann ihm aber niemand streitig machen.
Baut einer auf dem Gebiete eines fremden Gaues eine Hütte, so bedarf
er der Zustimmung der anderen Gemeinde, die er leicht erhalten kann.
Siedelt er sich dort an, so muß er sich der Ordnung der anderen unterstellen,
 erhält dadurch aber auch den Anspruch, in deren Wäldern zu jagen
und zu fischen, sowie sich an ihren Gemeindeberatungen zu beteiligen. Bei
einer Ablösung von Ländereien sind daher die Ansprüche sämtlicher Gemeindemitglieder
 zu berücksichtigen.
Die erwähnten Gesichtspunkte sind auch für den Erbgang und die Beurteilung
 des Diebstahls entscheidend.
Neben dem Gemeindeeigentum stehen die Ansprüche der Familie auf
Schweine, Wertstücke wie Eberhauer und Hundezahntaschen sowie auf
Kinder (92). Für die Schweine werden die erwähnten Wertstücke gegeben,
die Familienbesitz darstellen (7). Wird nun beim Erwerb eines Schweines
ein derartiges Familienstück dem anderen gegeben, so erhält er dieses nur
als Pfand und muß es gegen ein anderes Schwein, das ihm später vom Eigentümer
 des Familienjuwels geboten wird, wieder zurückgeben. Der erste
Erwerber des Schweines erhält vom Verkäufer zugleich mit dem Tier den
Steckling eines Zierstrauches. Dies stellt eine Art Quittung für das abgegebene
 Familienjuwel, den gefaßten Eberhauer, vor und wird im Dorfe
angepflanzt. Beim Rückerwerb des verpfändeten Eberhauers durch ein
gemästetes Schwein muß auch der mittlerweile hochgewachsene Zierstrauch
an den Handelsfreund zurückgegeben werden. — Ähnliche Geschäfte werden
zwischen den Bewohnern der Siassi-Inseln und den Leuten des Festlandes,
den Jabim und den Kai abgeschlossen. Wünschen z. B. die Festlandbewohner
einen Eberhauer von den Siassi-Leuten einzutauschen, haben für diesen
Zweck aber kein Schwein zur Verfügung, so erbieten sie sich. bis zur nächsten
Trockenzeit ein solches heranzufüttern. Als Denkzeichen für diesen Vertrag
bemalen die Siassi ein Brettchen vom Kapong-Holz und übergeben es den
Leuten zur Aufbewahrung, bis der Vertrag erfüllt ist.
Auf ein Schwein haben häufig zwei Personen Anrecht; der Eigentümer
und der Mäster. Beide gelten als gleichberechtigt und ein jeder erhält beim
Schlachten die Hälfte des Tieres, Beim Verkauf wird unter ihnen der Preis
geteilt (99£).
Mit der Schweinezucht hängen Schlachtfeste und eine Art zeremonieller
 Schweinemärkte zusammen. Zu dem Zeremoniell, das sich um
die Ernährung rankt, gehört auch ein Wettbewerb spiel um reichlichen
und guten Feldertrag an Taroknollen, das oft mit ernstlichen Schädigungen
des Jahresertrags verknüpft und daher unökonomisch ist (54 ££).
Nach dem Tode eines Mannes fällt den Brüdern und den mütterlichen
Onkeln des Mannes die Verfügung über den Besitz an Schweinen und
Juwelen, sowie auch über die Kinder zu. Der Mutterbruder beansprucht
            
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