Buchbesprechungen
106
doch wohl bei seiner Untersuchung bedenken müssen. Er hätte auch einmal
über den Zaun in die volkskundlichen Bereiche hineingucken können: da hätte
er festgestellt, daß der Nordraum des Kreises tatsächlich eine besondere, aktive
Rolle auf vielen Gebieten, z. B. der Tracht und des Brauchtums, gespielt hat.
Da hätte er Benders Feststellungen bestätigt gefunden. Wertvoll ist diese Unter
suchung durch die neue Befragung in unserer so turbulenten Zeit. Stichproben,
die .ich bei einigen mir bekannten Sprechern aus einigen Orten vorgenommen
habe, ergaben die Sorgfalt der Beobachtung und Darstellung. Erfreulich ist auch,
daß die Fragebogen des Sprachatlas auf ihre Ergiebigkeit einmal untersucht
worden sind und so die Notwendigkeit auch der indirekten Befragung unter
strichen wird.
Marburg/L. Bernhard Martin
Swen B. Ek, Den som kommer först tili kvarns (Studier utg. av Kungl. Huma-
nistika Vetenskapssamfundet i Lund 1964, 1). Lund 1964. 66 S., 11 Abb.; mit
deutscher Zusammenfassung.
Das auf eine förmliche Rechtsregel des Mühlenwesens zurückgehende Sprich
wort: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, ist im deutschen Sprachraum weit ver
breitet. Bereits im Sachsenspiegel heißt es: De ok erst to der molen kumt, de
scal erst malen. Der Verfasser geht von der südschwedischen Fassung aus: Den
som kommer först tili kvarnen fär först mala, zu der die vorkommenden
Varianten gestellt werden. Er nimmt sie zum Anlaß, die Verbreitung (Verbrei
tungskarte S. 54), sowie die sachlichen und rechtsgeschichtlichen Flintergründe
zu untersuchen. Dabei interessiert vor allem die praktische Funktion dieser
Prioritätsregel.
In der deutschen Rechtsgeschichte hat man geglaubt, daß das Sprichwort auf
einen alten Rechtsbrauch im Zusammenhang mit den öffentlichen Mühlen und
Bannmühlen zurückgeht (C. Koehne, Gewerbliches in deutschen Rechtssprich
wörtern. In: Festschr. f. G. Cohn, Zürich 1915, S. 453f.). Die Verhältnisse in
Skandinavien zeigen jedoch, daß es als Regel für die Mahlfolge und Redensart
auch dort lebendig ist, wo man den Typus der Bannmühle nicht kennt. In
Schweden, wo private Kundenmühlen, kooperative Mühlen (Genossenschafts
mühlen) und Flausmühlen gebräuchlich sind, wird das Nutzungsrecht auf erste-
ren nach der Prioritätsregel, bei den zweitgenannten nach dem Tagessystem und
bei den letzteren in freier Reihenfolge geübt.
Demnach ist anzunehmen, daß eine Abhängigkeit von der Art des Mühlen
betriebes besteht ohne Rücksicht auf den rechtlichen Status der Mahlwerke. Auf
den bäuerlichen Genossenschaftsmühlen des Vorderhunsrücks, die zum Teil auf
ältere Hausmühlen zurückgehen, kennen wir zwei Nutzungssysteme: 1. ein
Mahlrecht nach der Größe des Mühlenanteils und 2. eine durch das Los be
stimmte Reihenfolge von Mühlentagen. Auf den eigentlichen Kundenmühlen,
gleichviel ob sie das Bann- und Zwangsrecht besaßen, galt und gilt heute noch
die Prioritätsregel. Sie schützt den Mahlgast vor der Willkür des Müllers und
macht ihn unabhängig von Trinkgeldgaben oder anderen Gefälligkeiten. So
heißt es z. B. in den Trierer Mühlenstatuten von 1593: die Müller sollen ,nicht
nach gunst, ungunst, gaaben oder geschenk mahlen, sondern dem armen als dem